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Dr. Best.
Neben dem Gesamtgute kann bei der allgemeinen Güter-
gemeinschaft Sonder- und Vorbehaltsgut der Ehegatten Vor-
kommen. Den beiden Gattungen ist gemeinschaftlich, daß sie
nicht im Miteigentum beider, sondern im Alleineigentume eines
Ehegatten stehen. Während indeß beim Sondergut die
Nutzungen des Gutes in die Gemeinschaft fallen, ist dies beim
Vorbehaltsgute nicht der Fall. Im Gegensätze zum ersten
Entwürfe, der die Schaffung von Sondergut im weiteren
Umfange zuließ, hat der zweite Entwurf dieselbe auf den Fall
beschränkt, daß sich im Vermögen des Mannes oder der Frau
Gegenstände befinden, welche nicht durch Rechtsgeschäft über-
tragen werden können. (Lehen-, Stamm-, Fideikommisgüter,
gewisse Bauerngüter, höchstpersönliche Rechte, wie ein Nieß-
brauch und dergl.) Da in diesem Falle einerseits die Gegen-
stände selbst nicht Gesamtgut werden können, während ander-
seits kein Grund vorliegt, deren Nutzungen vom Gesamtgut
auszuschließen, war die Zulassung des Sondergutsbegriffes
geboten. Tritt an Stelle des unübertragbaren Sondergutes
ein übertragbares Surrogat, so fällt mit dem Grund derselben
auch die Sondergutsstellung weg. Im Gegensatz zu dem
Sondergute hat der Entwurf bei der allgemeinen Gütergemein-
schaft von dem Gesamtgute vollständig ausgeschlossenes Vor-
behaltsgut fast in demselben Umfange zugelassen, wie bei dem
gesetzlichen Güterrechte. Hiernach kann für beide Ehegatten
durch Ehevertrag sowohl, als auch durch Verfügung von
Todeswegen und Schenkung unter Lebenden Vorbehaltsgut
begründet werden. Wie beim gesetzlichen Güterrechte werden
auch hier die Nutzungen und Surrogate des Vorbehaltsgutes
gleichfalls Vorbehaltsgut. Die Zulassung von Vorbehaltsgut
in diesem Umfange entspricht den meisten bestehenden Rechten
und ist durch ein dringendes praktisches Bedürfnis geboten.
Während die Vorbehaltsgutseigenschaft, um Dritten gegen-
über wirksam zu sein, im Güterrechtsregister eingetragen sein
muß, ist dies beim Sondergute, mit Rücksicht auf die Natur