Volltext : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7 (1897))

Beiträge zur Kenntnis des ehelichen Güterrechts re. 49
Wie bereits in der Einleitung bemerkt wurde, regelt der
Entwurf behufs Erleichterung der Eheverträge die Güterstände
der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemein-
schast und der Fahrnisgemeinschaft dergestalt, daß seine Be-
stimmungen dann zur Anwendung kommen, wenn die Ehe-
gatten durch Vertrag einen jener Güterstände schlechthin ver-
einbart haben. Selbstverständlich konnte dabei der Entwurf
nicht allen der vielfach fundamental verschiedenen Auffassungen
des geltenden Rechtes Rechnung tragen. Er mußte sich viel-
mehr darauf beschränken, je ein System des betreffenden
Güterstandes zu regeln und dabei darauf Bedacht zu nehmen,
daß seine Regelung dem materiellen Grundgedanken jenes
Güterstandes, den Rücksichten praktischer Zweckmäßigkeit und
den wichtigeren geltenden Rechten thunlichst gerecht werde.
§ 6.
Allgemeine Gütergemeinschaft.
Die Grundprinzipien des Entwurfs über die allgemeine
Gütergemeinschaft lassen sich in folgende Sätze zusammen-
fassen :
a) Der Regel nach wird das sämtliche Vermögen des
Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen
beider Ehegatten (Gesamtgut). Daneben können allerdings
beide Ehegatten noch abgesondertes Vermögen besitzen.
b) Das Recht der Verwaltung des Gesamtgutes steht dem
Ehemanne zu; dabei ist er nur innerhalb gewisser
Grenzen an die Zustimmung der Frau gebunden, wäh-
rend die letztere nur mit Einwilligung des Ehemannes
oder auf Grund ihres Schlüsselrechts, bezw. auf Grund
einer ihr sonst zustehenden Vertretung des Mannes über
das Gesamtgut verfügen kann.
c) Das Gesamtgut, sowie auch der Mann persönlich haften
für alle Schulden des Mannes und der Frau, soweit
Archiv f. pr. RechtSwifsensch. S. Folge. 7. Bd. (d. N. F. iS. Bd.) 4

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