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Dr. Best.
schlusses seinen Wohnsitz im Auslande hatte und dadurch auch
seine Verkehrsbeziehungen dauernd im Auslande hat.
Daß durch § 1332, Absatz 1 übrigens nur die Ver-
weisung auf ein fremdes oder nicht mehr geltendes Recht,
nicht auch die ausdrückliche Regelung nach Maßgabe des
materiellen Inhaltes desselben ausgeschlossen wird, ist selbst-
verständlich. Eine notwendige Ergänzung unvollständiger
Eheverträge enthält die Bestimmung des § 1335. Sie geht
dahin, daß, falls durch Vertrag der gesetzliche Güterstand aus-
geschlossen oder einer der gesetzlich normierten vertragsmäßigen
Güterstände aufgetöft wird, Gütertrennung eintritt, sofern sich
nicht aus dem Vertrage ein Anderes ergibt. Während Ent-
wurf I in dem letzteren Falle regelmäßig den gesetzlichen
Güterstand eiutreten läßt, glaubt Entwurf II durch die auf-
geführte Bestimmung dem mutmaßlichen Willen der Kontra-
henten besser Rechnung zu tragen (ef. Materialien S. 5459).
Abweichend vom gemeinen Rechte, aber im Einklang mit der
Mehrheit der Partikularrechte, bestimmt § 1333 des Ent-
wurfs, daß der Ehevertrag der gerichtlichen oder notariellen
Form bedarf. Es rechtfertigt sich dies im Hinblick aus die
große Wichtigkeit der hier in Betracht kommenden Verträge,
sowie im Interesse der öffentlichen Rechtssicherheit. Ein An-
trag, wenigstens den Abschluß der gesetzlich geregelten Güter-
stände durch Erklärung vor dem die Ehe schließenden Standes-
beamten zu erleichtern, wurde im Interesse der Rechtseinhcit
und behufs Vermeidung thatsächlicher Einführung des Regionale
systems abgelehnt, (cf. Materialien S. 5312 ff.) Hervor-
zuheben ist noch, daß nach dem Sprachgebrauch des Ge-
setzes die gerichtliche oder notarielle Form, im Gegensätze
zu einer Vorschrift, welche den Vertragsabschluß vor Ge-
richt oder Notar bestimmt, den Sinn hat, daß nicht not-
wendig die Willenserklärung der Ehegatten bei gleichzei-
tiger Anwesenheit derselben vor Gericht oder Notar abgegeben
werden muß.