Volltext : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 18 = 3.F. Bd. 7 (1897))

408

Nekrolog.

alle sich auszeichnend durch klare Darstellung und Wiedergabe
des Wesentlichen, und einer „literarischen Rundschau".
Aeußerlich erscheint Heinzerling, nachdem er schon lange
vorher fleißiger Mitarbeiter gewesen, seit 1872 als einer der
„Herausgeber" des Archivs, später zugleich als derjenige, der
es redigierte; im 17. Bd., N. F. sind die mittlerweile zu-
sammengeschrumpften „Herausgeber" völlig weggefallen, und
man liest dem wirklichen Sachverhalt entsprechend, wie er sich
allmählig herausgebildet hat: „Herausgegeben und redigiert
von W. Heinzerling".
In dem Titel des Archivs war das Wort „praktische"
(Rechtswissenschaft) wohl das, was Heinzerling am meisten
anzog; auf es war sein Geist und seine Begabung vorzugs-
weise gerichtet. Ein besonderes Beispiel möge dies noch
bezeugen. Im 9. Bd der N. F. des Archivs schrieb er einen
Aufsatz „Die in den rechtsrheinischen Provinzen des Groß-
herzogtums Hessen bezüglich der Verbürgung der Frauen
bestehende Gesetzgebung bedarf schleunigster Reform", kritisierte
darin den noch bestehenden Zopf des Leetum Vellejanum, der
^utdentiea 8I qua mulier u. s. w. und verlangte Aufhebung.
In die Kammer gewählt, stellte er dahingehenden Antrag
(einen früheren Antrag Curtmann ausnehmend), und das
Schlußergebnis war das Gesetz vom 7. Mai 1875, betr.
Aufhebung der bei Schuldübernahme der Frauen bestehenden
besonderen Vorschriften. Er hat sich damit den Dank aller
rechtsrheinischen praktischen Juristen Hessens verdient.
Wie schon aus dem seitherigen erhellt, war Heinzerling
nicht blos Jurist, sondern von vielseitigem Interesse, man
kann sagen: nichts Menschliches war ihm fremd; ein warm-
herziger Familienvater, ein treuer Freund, vielbegeisterterPatriot,
ein charaktervoller Richter und Politiker. Er schied nur all-
zufrühe aus Leben und Wirksamkeit, und gerne hätten wir ihm
gegönnt und uns gewünscht, daß er die Geltung des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, von ihm mit- ganzem Herzen ersehnt und
mit vollen Kräften gefördert, hätte erleben und noch unter
seiner Herrschaft hätte wirken dürfen.
A. Büchner.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer