Nekrolog.
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über die civilprozefsualische Restitution, zu halten. Hieraus
erwuchs sein erstes selbständiges Werk „Die gemein-deutsche
Civil-Nestitution, mit besonderer Berücksichtigung des in den
rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums Hessen gelten-
den Prozeßrechts. Nebst einer Beilage: Das rernsclinm
beneüeium rtz8tit. der Rechtsprechung des Ober-Apellations-
aerichts zu Darmstadt. Darmstadt 1865," mit einem Bändchen
Beilagen Schade freilich, daß er mit diesem Gegenstand
auf ein totes Geleise gekommmen war, indem sich das ganze
Institut zuerst durch das Projekt einer hessischen Civilprozeß-
ordnung und dann durch das erfolgreiche Vorgehen des Reichs
mit einer Civilprozeßordnung als auf dem Aussterbe-Etat
stehend erwies. Aber die Arbeit zeichnete sich durch all' die
Vorzüge aus, welche in der Folge alle wissenschaftlichen
Arbeiten Heinzerlings aufwiesen. Doch wir folgen hier am
besten der Kritik des Mitbegründers und Mitherausgebers dieses
Archivs, des O.A G.Rats Dr. Hossmann, in Bd 3, N. F.
des Archivs, S, 220 ff.: „Es hat sich der Verfasser um die
Bearbeitung der prozessualischen Restitution durch sein gründ-
liches Eingehen in die verschiedenen Momente derselben ein
sehr großes Verdienst erworben, namentlich aber den praktischen
Juristen des Großherzogtums Hessen einen sehr wesentlichen
Dienst erwiesen; es wird ihnen jene Schrift vielfältig ein
Leitstern in dem Labyrinthe sein, in welches das Restitutions-
wesen hineingeraten ist. Der Verfasser hat hier sehr viel zur
Kenntnis des hessischen Prozeßrechts, sowie zur Klärung und
Berichtigung der nicht selten unsicheren Rechtsprechung beige-
tragen u. s. w Dem reichhaltigen Inhalt der Schrift ent-
spricht auch ganz iste zweckmäßige Anordnung". In der That:
reichhaltiges und zuverlässiges Material, Verstandesschärfe
Bewältigung desselben und ein besonderes Geschick systematischer
Gliederung, die dem Praktiker in den betr. Materien ein
sicherer Wegweiser werden, sind die Vorzüge aller wissenschaft-
lichen Arbeiten Heinzerlings, mögen sie Stoffe des Civilprozeffes,
des Privat- oder Handelsrechts, oder der freiwilligen Gerichts-
barkeit betreffen.
Sollten wir nun die einzelnen Arbeiten Heinzerlings an-
führen, so verweisen wir auf unser Archiv selbst, dem sie
wohl fast alle zugewandt wurden, nachdem er in nähere Be-
ziehung zu ihm getreten war. Neben seinen selbständigen
Abhandlungen gab er Mitteilung von Rechtsentscheidungen,