36 Buch II. Tit. 1. Die Person. Die Persönlichkeit des Menschen.
dem Alimenten=Anspruch ihres Kindes bzw. zu der entsprechenden
Verbindlichkeit ihres Concumbenten in eigenthümlicher Weise
regulirt. Durch eben diese Verordnung ist dem Landesrechte
manchen 21) Streitfragen des gemeinen Rechts gegenüber bestimmte ¬
Stellung angewiesen worden. Eine im November 1853
ergriffene Initiative zu einer Reform der Gesetzgebung über die
Ansprüche unehelicher Kinder ist resultatlos verlaufen 22)
b. Das geltende Recht ist an dieser Stelle 23) nur in Beziehung ¬
auf die Frage nach der außerehelichen Kindschaft darzustellen. ¬
In dieser Hinsicht aber darf behauptet werden, daß
das Landesrecht mit der im vorigen § entwickelten Auffassung
des gemeinen Rechts wesentlich übereinstimmt.
stellung oder Mitanstellung der Alimenten=Klage, welchen die Vo. reprobirt.
Die gen. Acten enthalten einen ausführlichen Bericht des OAG. 29. Novbr.
1841 nebst zwei Separatberichten resp. des Präsidenten und des Vicepräsidenten. ¬
Der Majoritäts=Bericht sentirte für ein Klagsrecht des Kindes
oder der Mutter unter Beitritt des Vormundes.
2*) Exceptio plurium, Erziehungsrecht, Alimente in praeteritum und
das gesammte Verhältnis der Mutter zur Alimentations=Pflicht des Vaters.
Zu den gesetzlich regulirten Fragen gehört dagegen nicht der Uebergang
der Alim.=Verbindlichkeit auf die Erben des Vaters. Obwol nämlich ständischer ¬
Seits Frathsames Bedenken!] ein auf Feststellung dieses Ueberganges ¬
gerichteter Satz des § 1a aus dem Vo.=Entwurfe gestrichen worden ¬
und demnach nicht mit publicirt worden ist, so kann doch hieraus
allein auf einen, den Uebergang positiv ausschließenden Willen des Gesetzgebers ¬
um so weniger geschloßen werden, als nach § 1a des publicirten
Gesetzes [„In Betreff der Verbindlichkeit des Schwängerers zur Alimentation ¬
dem Kinde und der Mutter gegenüber bewendet es nach wie vor
bei den gemeinen und Landesrechten, ohne daß daran durch den
§ 2 der Vo. v. 21. Julius 1821 wegen der Armenversorgung etwas abgeändert ¬
worden“] es, soweit die Vo. nicht ausdrücklich etwas Anderes
bestimmt, beim gemeinen Rechte bewenden soll. Ueberdieß wird ausweislich ¬
qu. 12 der oben N. 20 alleg. Acten der ständische Streichungs=Beschluß
vom Landtage ausdrücklich dadurch motivirt, daß „man hierüber keine
neue gesetzliche Dispositionen treffen werde“
22) Unter Bezugnahme auf F. Ch. Arnold's bekannte Schrift über
Beschränkung der Deflorations= und Alimentationsklagen [1851] und in
der Richtung derselben war von einem Mitgliede der Landschaft ein
Dictamen eingebracht, welches der Landtag den Regierungen mitteilte.
Die schweriner Regierung hat damals die Sache in Erwägung nehmen
wollen. [Die N. 20 all. Act. qu. 17—20.)
23) Vgl. § 82 N. 35.