Inhaltsverzeichnis : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 2, Abt.1)

36  Buch  II.  Tit.  1.  Die  Person.  Die  Persönlichkeit  des  Menschen.
dem  Alimenten=Anspruch  ihres  Kindes  bzw.  zu  der  entsprechenden
Verbindlichkeit  ihres  Concumbenten  in  eigenthümlicher  Weise
regulirt.  Durch  eben  diese  Verordnung  ist  dem  Landesrechte
manchen  21)  Streitfragen  des  gemeinen  Rechts  gegenüber  bestimmte ¬
  Stellung  angewiesen  worden.  Eine  im  November  1853
ergriffene  Initiative  zu  einer  Reform  der  Gesetzgebung  über  die
Ansprüche  unehelicher  Kinder  ist  resultatlos  verlaufen  22)
b.  Das  geltende  Recht  ist  an  dieser  Stelle  23)  nur  in  Beziehung ¬
  auf  die  Frage  nach  der  außerehelichen  Kindschaft  darzustellen. ¬
  In  dieser  Hinsicht  aber  darf  behauptet  werden,  daß
das  Landesrecht  mit  der  im  vorigen  §  entwickelten  Auffassung
des  gemeinen  Rechts  wesentlich  übereinstimmt.
stellung  oder  Mitanstellung  der  Alimenten=Klage,  welchen  die  Vo.  reprobirt.
Die  gen.  Acten  enthalten  einen  ausführlichen  Bericht  des  OAG.  29.  Novbr.
1841  nebst  zwei  Separatberichten  resp.  des  Präsidenten  und  des  Vicepräsidenten. ¬
  Der  Majoritäts=Bericht  sentirte  für  ein  Klagsrecht  des  Kindes
oder  der  Mutter  unter  Beitritt  des  Vormundes.
2*)  Exceptio  plurium,  Erziehungsrecht,  Alimente  in  praeteritum  und
das  gesammte  Verhältnis  der  Mutter  zur  Alimentations=Pflicht  des  Vaters.
Zu  den  gesetzlich  regulirten  Fragen  gehört  dagegen  nicht  der  Uebergang
der  Alim.=Verbindlichkeit  auf  die  Erben  des  Vaters.  Obwol  nämlich  ständischer ¬
  Seits  Frathsames  Bedenken!]  ein  auf  Feststellung  dieses  Ueberganges ¬
  gerichteter  Satz  des  §  1a  aus  dem  Vo.=Entwurfe  gestrichen  worden ¬
  und  demnach  nicht  mit  publicirt  worden  ist,  so  kann  doch  hieraus
allein  auf  einen,  den  Uebergang  positiv  ausschließenden  Willen  des  Gesetzgebers ¬
  um  so  weniger  geschloßen  werden,  als  nach  §  1a  des  publicirten
Gesetzes  [„In  Betreff  der  Verbindlichkeit  des  Schwängerers  zur  Alimentation ¬
  dem  Kinde  und  der  Mutter  gegenüber  bewendet  es  nach  wie  vor
bei  den  gemeinen  und  Landesrechten,  ohne  daß  daran  durch  den
§  2  der  Vo.  v.  21.  Julius  1821  wegen  der  Armenversorgung  etwas  abgeändert ¬
  worden“]  es,  soweit  die  Vo.  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes
bestimmt,  beim  gemeinen  Rechte  bewenden  soll.  Ueberdieß  wird  ausweislich ¬
  qu.  12  der  oben  N.  20  alleg.  Acten  der  ständische  Streichungs=Beschluß
vom  Landtage  ausdrücklich  dadurch  motivirt,  daß  „man  hierüber  keine
neue  gesetzliche  Dispositionen  treffen  werde“
22)  Unter  Bezugnahme  auf  F.  Ch.  Arnold's  bekannte  Schrift  über
Beschränkung  der  Deflorations=  und  Alimentationsklagen  [1851]  und  in
der  Richtung  derselben  war  von  einem  Mitgliede  der  Landschaft  ein
Dictamen  eingebracht,  welches  der  Landtag  den  Regierungen  mitteilte.
Die  schweriner  Regierung  hat  damals  die  Sache  in  Erwägung  nehmen
wollen.  [Die  N.  20  all.  Act.  qu.  17—20.)
23)  Vgl.  §  82  N.  35.
            
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