3.2.
Inwiefern ist es Hütungsberechtigten, besonders in Koppel- und in Mithutungen, erlaubt, ihr seither in einer Heerde getriebenes Weidevieh in mehreren Heerden zur Weide zu führen?
Ein Beitrag zur Lehre vom Weiderecht
Emminghaus, B.
II.
Inwiefern ist es Kütungsöerechtigten - besonders
in Kappet- nnd in Mithutungen, ertaubt, ihr
seither in einer Keerde getriebenes Weidevieh in
mehreren Keerden zur Weide zu führen?
Ein Beitrag zur Lehre vom Weiderecht.
Von
B. Emminghaus.
Ueber das Recht der Viehhut enthält bekanntlich das
römische Recht, in der Lehre von den Servituten und sonst,
nur sehr vereinzelte, für unsere Verhältnisse weder ausreichende,
noch durchweg passende Vorschriften^). Erst in Deutschland,
wo Hutungsgerechtsame unter mehrfachen Formen und Gestalten,
theils als reine privatrechtliche Befugniße, nach Servituten-Art
eingeräumt und erworben, theils ungleich häufiger noch als
Ausflüsse der Gutsherrlichkeit, als Ausflüsse der ursprünglichen
Gemeinschaft der Markungen, oder als Nutzung der Gemeinde-
glieder an den Gütern der Gemeinde schon frühes) vorkamen,
— erst in Deutschland selbst hat das Weiderecht, durch Ver-
W eiske, Allgemeines deutsches Landwirthschaftsrecht §. 140.
2) Anton. Geschichte d. deutschen Landrvirthfchaft, III. Thl. S.
342. ff. Eichhorn, deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte, I. Thl. 3-
Ausg. S. 178 Rote T. Bluntschli, deutsches Privatrecht. Bd. I
§, 59. 3. ff. 6. S 273 ff.