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sich hinstellen, so sehr begegnen wir in der Anwendung Schwierigkeiten, =
gleich stoßenden Bocken, welche es bei diesem Merkmale
oft von den subtilsten Unterschieden abhängig machen, ob die
Polizei von Amtswegen zufahren, und wie weit sie in ihren
Maasregeln gehen darf. Um diese Schwierigkeiten einzusehen
und sich zugleich vor einer Mißdeutung jener positivrechtlichen
Principien zu hüten, ist es nothwendig, darauf aufmerksam zu
machen, daß man die individuelle Freiheit, zu verbinden und
verbunden zu werden, und die erlaubten Privatdispositionen über
das Seine, nicht mit den Wirkungen der Autonomie
verwechseln darf. Eine Obligatio einzugehen, sein Eigenthum ¬
zu übertragen oder zu Gunsten eines andern zu beschränken, =
dazu bedarf es keiner Autonomie, weil es sich von einer
freien Wechselwirkung gleicher Rechtssubjecte handelt, wobei
nichts an für sich bestehenden Rechten verloren geht, weil die
Beschränkung der Rechtssphäre des einen nothwendig die eines
andern erweitert, der sie auch wieder erlassen kann. Allein es
giebt auch Normen unserer freien Handlungen, welche wie die
Polizeigesetze, unsere natürliche Freiheit beschränken, ohne daß
jemand von Unseresgleichen ein unmittelbares und disponibeles ¬
Interesse dabei hat, und auf welche der Begriff eines
Debitor und Creditor, eines Auctor und Successor nicht
anwendbar ist. Solche Normen, wozu nur das eigne oder
das gemeine Beste verpflichten kann, also namentlich Observanzen, ¬
Lebensregeln und Glaubensartikel festzusetzen, dazu bedarf ¬
es der Autonomie und eine Gesellschaft, die sich derselben ¬
anmaßt, geht in eine des Staatsgutheißens bedürftige
öffentliche über, sobald sie zu ihrem Bestande anderer Mittel,
als der reinen Gesinnung und der reinen Ueberzeugung ihrer
*) Dieser Begriff bedarf überhaupk noch einer schärfern wissenschaftlichen
Bestimmung. Bis jetzt ist das Wenige was Krause Abh. aus
dem deutschen Staatsrechte. Th. 1. pag. 126. darüber sagt,
noch immer beachtenswerth.