Metadaten : Zirkler, Johann Heinrich: ¬Das Associationsrecht der Staatsbürger in den deutschen constitutionellen Staaten und die Lehre von dem Verbrechen unerlaubter Verbindungen und Versammlungen

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sich  hinstellen,  so  sehr  begegnen  wir  in  der  Anwendung  Schwierigkeiten, =
  gleich  stoßenden  Bocken,  welche  es  bei  diesem  Merkmale
oft  von  den  subtilsten  Unterschieden  abhängig  machen,  ob  die
Polizei  von  Amtswegen  zufahren,  und  wie  weit  sie  in  ihren
Maasregeln  gehen  darf.  Um  diese  Schwierigkeiten  einzusehen
und  sich  zugleich  vor  einer  Mißdeutung  jener  positivrechtlichen
Principien  zu  hüten,  ist  es  nothwendig,  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  man  die  individuelle  Freiheit,  zu  verbinden  und
verbunden  zu  werden,  und  die  erlaubten  Privatdispositionen  über
das  Seine,  nicht  mit  den  Wirkungen  der  Autonomie
verwechseln  darf.  Eine  Obligatio  einzugehen,  sein  Eigenthum ¬
  zu  übertragen  oder  zu  Gunsten  eines  andern  zu  beschränken, =
  dazu  bedarf  es  keiner  Autonomie,  weil  es  sich  von  einer
freien  Wechselwirkung  gleicher  Rechtssubjecte  handelt,  wobei
nichts  an  für  sich  bestehenden  Rechten  verloren  geht,  weil  die
Beschränkung  der  Rechtssphäre  des  einen  nothwendig  die  eines
andern  erweitert,  der  sie  auch  wieder  erlassen  kann.  Allein  es
giebt  auch  Normen  unserer  freien  Handlungen,  welche  wie  die
Polizeigesetze,  unsere  natürliche  Freiheit  beschränken,  ohne  daß
jemand  von  Unseresgleichen  ein  unmittelbares  und  disponibeles ¬
  Interesse  dabei  hat,  und  auf  welche  der  Begriff  eines
Debitor  und  Creditor,  eines  Auctor  und  Successor  nicht
anwendbar  ist.  Solche  Normen,  wozu  nur  das  eigne  oder
das  gemeine  Beste  verpflichten  kann,  also  namentlich  Observanzen, ¬
  Lebensregeln  und  Glaubensartikel  festzusetzen,  dazu  bedarf ¬
  es  der  Autonomie  und  eine  Gesellschaft,  die  sich  derselben ¬
  anmaßt,  geht  in  eine  des  Staatsgutheißens  bedürftige
öffentliche  über,  sobald  sie  zu  ihrem  Bestande  anderer  Mittel,
als  der  reinen  Gesinnung  und  der  reinen  Ueberzeugung  ihrer
*)  Dieser  Begriff  bedarf  überhaupk  noch  einer  schärfern  wissenschaftlichen
Bestimmung.  Bis  jetzt  ist  das  Wenige  was  Krause  Abh.  aus
dem  deutschen  Staatsrechte.  Th.  1.  pag.  126.  darüber  sagt,
noch  immer  beachtenswerth.
            
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