Metadaten : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

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kann  die  exceptio  doli  gebrauchen  und  Reteutionsrecht  ausüben.
Daher  gestattet  dies  auch  das  fr.  23.  §.  4.  D.  de  rei  vind.  (6,  1.
allgemein.
Befindet  sich  aber  der  Beschädigte  nicht  in  Besitz,  sondern  muß
klagen,  so  kann  er  in  der  Regel  nur  gegen  den  facientem  mit  einer
actio  in  factum  klagen.  fr.  23.  §.  5.  D.  I.  c.  Gegen  den  dritten ¬
  Eigenthümer  hat  er  dann  kein  Fundament  zur  Klage.  Dies  leidet ¬
  jedoch  eine  Ausnahme  beim  dominus  tabulae,  worauf  eine  pictura -
  gesetzt  wurde,  denn  diesem  geben  die  Gesetze  eine  actio  in  rem
utilis.  §.  35.  Inst.  de  rer.  div.  (2,  1.)  fr.  9.  §.  2.  D.  de
adquir.  rer.  dom.  (41,  1.),  und  hiermit  kann  nichts  Anderes  gemeint ¬
  seyn,  als  daß  er  eine  actio  utilis  auf  Schadensersatz  anstellen ¬
  könne.
§.  25.
b)  Ein  specieller  hierher  gehörender  Fall  ist  die  actio  de  tigno
Wenn  bei  beweglichen  Sachen  Jemand  das  Eigenthum
juncto.  2)
eines  Andern  mit  dem  seinigen  verbindet,  so  steht  diesem  erst  die  actio ¬
  ad  exhibendum  und  dann  die  rei  vindicatio  zu.  Werden  hingegen ¬
  Baumaterialien  in  ein  fremdes  Gebäude  verbaut,  so  cessirt
die  actio  ad  exhibendum,  und  wird  dem  Eigenthümer  eine  actio
de  tigno  juncto  auf  Bezahlung  des  doppelten  Werthes  gestattet.
§.  29.  Inst.  de  div.  rer.  (2,  1.)  fr.  6.  D.  ad  exhibendum
(10,  4.)  fr.  1.  pr.  D.  de  tigno  juncto  (47,  3.).
Der  Ausdruck  tignum  begreift  alle  Baumaterialien,  (sogar
Pfähle  des  Weinbergs)  fr.  7.  §.  10.  D.  de  adquir.  rer.  dom.
(41.  1.)  fr.  1.  de  tigno  juncto  (47,  3.).  Diese  Klage  findet
auch  gegen  den  Statt,  der  bona  fide  die  fremden  Materialien  verbaut ¬
  hat,  nach  §.  29.  Inst.  de  rer.  div.  (2,  1.)  fr.  6.  D.  ad
exhibendum.  (10,  4.)  fr.  7.  §  de  adquir:  rer.  dom.  (41,  1.
Doch  wird  das  Gegentheil  behauptet  und  man  beruft  sich  darauf,
daß  in  den  12  Tafeln  von  einem  tignum  furtivum  geredet  werde.
1)  Galvan.  de  usufr.  (XXV,  13.)  Gesterding,  §.  53.
2)  Majansius  disputationes.  P.  II.  No.  48.  Vergl.  Stryck  U.  M.  l.  47.
i.  3.  Raeward  ad  L.  XII.  Tab.  c.  23.  B.  J.  v.  Harscamp  de  tiguo  juncto,
in  Oelrichs  thesaur.  nov.  V,  II.  t.  1.  Huber  prael.  ad  Inst.  l.  2.  t.  1.  §.  39.
H.  Brokes  de  b.  f.  poss.  circa  action  de  tigne  juncto  ad  duplum  non  ohlig.
Vit.  1753.
            
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