Inhaltsverzeichnis : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 5 (1830))

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disponiren.  Allein  davon  ist  hier,  wo  nur  die  Rechte
auf  den  vermeierten  Fundus  in  Betracht  gezogen  werden,
nicht  die  Rede.  In  der  Disposition  über  den  Fundus
hat  die  Frau  keine  Stimme;  denn  sie  könnte  nur  von
der  Bemeierung  und  dem  Colonatrechte  ihres  Vaters
ein  Recht  dazu  herleiten.  Das  Colonatrecht  des  Vaters
aber  ist  in  allen  seinen  Wirkungen  durch  den  späteren
Hoferwerb  des  Ehemanns,  so  lange  dieser  in  Kraft  ist,
zerstört,  weil  zwei  Colonat-  oder  Eigenthumsrechte  neben
einander  nicht  bestehen  können.  Hierbei  ist  es  keine  Ausnahme -
  und  kein  Gegenargument,  daß  sich  die  Erbtochter
in  dem  nämlichen  Hofe  zwei  Mal  befreien  kann.  Wenn
der  erste  Ehemann,  der  für  sich  und  seine  Descendenz
bemeiert  war,  ohne  Descendenz  verstirbt,  so  hat  mit  ihm
zugleich  auch  seine  Bemeierung,  sammt  allen  ihren  Folgen,
zu  existiren  aufgehört.  Jetzt  kann  die  ältere  Bemeierung
des  Vaters  der  Frau  wieder  wirksam  werden,  weil  ihr
keine  spätere  mehr  im  Wege  steht.  Und  in  diesem  Betrachte -
  wird  die  Tochter,  vermöge  des  väterlichen  Rechts,
sich  abermals  befreien  können.  Eine  Beerbung  des  Mannes
tritt  hier  nicht  ein,  weil  er  nur  an  Descendenten,  die
ihm  fehlten,  meiercontractmäßig  vererben  konnte;  und
dies  ist  der  Grund,  weshalb  seine  Collateralen  die  Frau,
auch  wo  die  Regel  längst  Leib  längst  Gut  nicht  besteht,
nicht  zu  vertreiben  vermögen.
So  lange  die  letzte  Bemeierung  fortdauert,  so  lange
also  der  jetzige  Colonus  lebt  und  regiert,  hat  nur  er
allein,  kraft  seines  Alle  ausschließenden  Eigenthumsrechts,
wenn  der  Gutsherr  es  genehmigt,  über  den  fundus  inter
vivos  zu  disponiren.  Dieses  ausschließende  Eigenthumsrecht -
  wird  durch  den  Bemeierungs=Contract  auch  seiner
meierfähigen  Descendenz  zugesichert.  Diese  Descendenz
Max-Planck-Institut  für
uropäsche  Reonsgescnone
            
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