167
disponiren. Allein davon ist hier, wo nur die Rechte
auf den vermeierten Fundus in Betracht gezogen werden,
nicht die Rede. In der Disposition über den Fundus
hat die Frau keine Stimme; denn sie könnte nur von
der Bemeierung und dem Colonatrechte ihres Vaters
ein Recht dazu herleiten. Das Colonatrecht des Vaters
aber ist in allen seinen Wirkungen durch den späteren
Hoferwerb des Ehemanns, so lange dieser in Kraft ist,
zerstört, weil zwei Colonat- oder Eigenthumsrechte neben
einander nicht bestehen können. Hierbei ist es keine Ausnahme -
und kein Gegenargument, daß sich die Erbtochter
in dem nämlichen Hofe zwei Mal befreien kann. Wenn
der erste Ehemann, der für sich und seine Descendenz
bemeiert war, ohne Descendenz verstirbt, so hat mit ihm
zugleich auch seine Bemeierung, sammt allen ihren Folgen,
zu existiren aufgehört. Jetzt kann die ältere Bemeierung
des Vaters der Frau wieder wirksam werden, weil ihr
keine spätere mehr im Wege steht. Und in diesem Betrachte -
wird die Tochter, vermöge des väterlichen Rechts,
sich abermals befreien können. Eine Beerbung des Mannes
tritt hier nicht ein, weil er nur an Descendenten, die
ihm fehlten, meiercontractmäßig vererben konnte; und
dies ist der Grund, weshalb seine Collateralen die Frau,
auch wo die Regel längst Leib längst Gut nicht besteht,
nicht zu vertreiben vermögen.
So lange die letzte Bemeierung fortdauert, so lange
also der jetzige Colonus lebt und regiert, hat nur er
allein, kraft seines Alle ausschließenden Eigenthumsrechts,
wenn der Gutsherr es genehmigt, über den fundus inter
vivos zu disponiren. Dieses ausschließende Eigenthumsrecht -
wird durch den Bemeierungs=Contract auch seiner
meierfähigen Descendenz zugesichert. Diese Descendenz
Max-Planck-Institut für
uropäsche Reonsgescnone