Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 32 = H. 63/64 (1828))

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Invaliden, welche eine Gelegenheit ju einem Erwerb
haben, werden diese gegen die ungewisse Hoffnung der An.
stcllung nach Ablauf der Probezeit nicht aufgeben wollen.
Diese würden daher von der Konkurrenz ausgeschlossen seyn,
und die Wahl wird sich zu sehr auf diejenigen Invaliden
beschränken, welche ohne alle Beschäftigung und Gewerbe
sind, welches doch nicht die Besten zu seyn pflegen.
Diese Rücksichten hindern mich, allgemein die von Ei»
ner Königlich Hochlöblichen Ober-Rechnungs-Kaiuincr vor-
geschlagene Bestimmung zu treffen- und hoffe ich, daß wenn
die Präsidenten nur die Vorschriften der Circular-Verfü-
gungen vom 29. September 1826. und 6. Januar 1827.
über die Prüfung und Auswahl der Beamten, befolgen,
die Anstellung eines Unfähigen nicht leicht erfolgen wird,
auch werden die Präsidenten gewiß, wo cs möglich ist und
nvthwendig erscheint, die Anstellungen nicht eher veranlassen,
als bis sie sich durch Proben von der Dienstfähigkeit der
Anzustellenden versichert haben.
Berlin, den 3. Juli 1828.
Der Justiz-Minister.
Graf von Danckelman.
An
Eine König!. Z7vcblöbliche Oder-Rechnungs-Kammer
zu Po/edam.
-V. GGU. O No. 5i.

13.
Den Wirkungskreis und die amtliche Stcllung der
Militär-Intendanturen betreffend.
Auf den Antrag Seiner Excellenz des Herrn Kriegs-
Ministers, und >nit Beziehung auf das Publikandum dessel-
ben, über den Wirkungskreis und die amtliche Stellung der
Militär-Intendanturen vom 10. Februar 1828. werden die
sammtlichen Landes-Justiz-Collegia darauf aufmerksam ge-
macht, wie es keinem Zweifel unterliegt, daß die Militär-
Intendanturen alle, in Angelegenheiten ihrer Ressorts ent-

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