institutio ex re certa.
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re certa den übrigen Nachlaß auszuliefern haben. Wenn es nun in
jener const. 13. weiter Heist: »quos legatariorum loco haberi certum
est« so ist dieser Zwischensatz nur auf die letzte, soeben bezeichnete
Klasse von Erben zu beziehen, welche sich mit gewissen Sachen be-
gnügen sollen.
Alsdann erklärt sich aber auch die Bedeutung jenes Satzes
vollständig durch dasjenige, was bereits oben bezüglich solcher Fidu-
eiarerben und insbesondere bei Betrachtung der Jnstitutionenstelle
§. 9. de fideic. bered, ausgeführt wurde. Hieraus ergiebt sich auch,
daß hinsichtlich dieser Klasse von Erben durch die coust. 13. cit.
nichts Neues eingeführt wurde, oder daß die Neuerung höchstens nur
darin bestand, daß nicht wie früher eine wirkliche Restitution nöthig
sein soll, um den Uebergang der actiones hereditariae auf den
Fideieommißerben zu bewirken, sondern daß die Restitution schon
kraft des Gesetzes als geschehen angenommen werden soll, eine Be-
stimmung, welche einige Jahre später bei dem Universalfideicommiß
noch weiter ausgedehnt wurde,
ck. coust. 7. C, 6, 49.
In gleicher Weise, wie die seither besprochenen Erben einer
bestimmten Sache, sollen nun nach der coust. 13. cit. auch solche
Erben behandelt werden, qui ex certa re scripti suut, welche also
geradezu auf eine bestimmte Sache eingesetzt wurden, indem es z. B.
hieß Titius soll der Erbe meines Hauses sein. Es scheint nun auch
vor jener coust. 13. keinem Zweifel unterlegen zu haben, daß eine
solche Erbeinsetzung gültig war, aber bei dem Wortlaute der Ver-
fügung konnte es mit Rücksicht auf den strengen Begriff des heres
zweifelhaft sein, ob der Erbe nach dem Willen des Erblassers den
unbeschränkt eingesetzten Miterben gegenüber, als Fidmiarerbe er-
scheinen sollte, oder ob derselbe berechtigt war, neben der ihm zuge-
dachten bestimmten Sache auch uoch seinen Theil an der Erbschaft
zu verlangen, wie ein ohne Theilbestimmung eingesetzter Erbe.
Hiernach würde sich dann die Vertheilung der Erbschaftsklagen ge-
richtet haben.
Es ist nun wahrscheinlich, daß durch die coust, 13. cit. jeder
Zweifel in dieser Beziehung beseitigt und das Rechtsverhältniß solcher