Metadaten : Gengler, Heinrich Gottfried Philipp: ¬Das deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen für Studierende

Anhang.
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(b.  J.  Alberti,  Urkk.  z.  Gesch.  der  Stadt  Schleiz,  1882,  S.  39—72)  namhaft
zu  machen.
5.  Endlich  ist  hier  noch  der  s.  g.  Stadtbücher*)  zu  gedenken, -
  deren  zwei  Arten  sich  ausscheiden  lassen.  Die  einen,
welche  man  besser  „Statutenbücher“  nennen  könnte,  enthalten,  allerdings -
  untermischt  mit  zahlreichen  historischen  und  wirthschaftlichen -
  Notizen,  ein  allmälig  angesammeltes  städtisches  Rechtsmaterial, -
  hervorgegangen  aus  Erlassen  der  Stadtherrschaft,  Willküren -
  des  Rathes  und  Schöffen-Entscheidungen.  Die  anderen
Stadtbücher  i.  e.  S.  dagegen  sind  amtliche  Aufzeichnungen  des
Grundbesitzthums,  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  sowie  aller
wichtigeren  Vorgänge  im  stadtgemeindlichen  Leben  und  der  vor
dem  Rathe  vollzogenen  Privatgeschäfte.  Schätzbare  Sammelwerke
ersterer  Art  sind  die  umfangreichen  Stadtbücher  von  Quedlinburg  *)
Lübeck  2),  Hannover  3),  Greifswald  4),  Landshut  5)  und  Straubing.
Wichtige  Erscheinungen  der  letzteren  Art  aber  sind  die  Stadtbücher -
  von  Stralsund  und  Kiel.  *)
*)  Verzeichniss  b.  G.  Homeyer,  Die  Stadtbücher  des  Mittelalters  (1860)
S.  17—35.  *)  Auszüge  b.  Homeyer  a.  a.  O.  S.  50—76.  2)  Vornehmlich  in
C.  W.  Pauli's  Abhdl.  a.  d.  Lüb.  Rechte  und  Lübeckischen  Zuständen  im
Mittelalter  (1872)  finden  sich  zahlreiche  Excerpte  aus  dem  Ober-  und  NiederStadtbuche. -
  Vgl.  Homeyer  a.  a.  O.  S.  25,  26.  3)  Hrsg.  von  Grote  u.  Brönnenberg, -
  Vaterländ.  Archiv  f.  Niedersachsen  Jhg.  1844  (1846)  S.  117—558.
*)  Auszüge  in  J.  G.  L.  Kosegarten’s  Pommerschen  u.  Rügischen  Geschichtsdenkmälern -
  Bd.  I  (1834)  S.  34—127.  5)  Auszüge  b.  E.  Rosenthal,  Beitr.
z.  dtsch.  Stadtrechtsgesch.  Heft  I  (1883)  Anh.  S.  183—204.  6)  Ausg.  des
„rothen  Buches“  in  E.  Wimmer's  Sammelblättern  z.  Gesch.  der  Stadt  Straubing -
  Heft  II  (1883)  S.  209—352;  Auszüge  daraus  b.  Rosenthal  a.  a.  O.
Heft  II  Anh.  S.  301—37.  2)  Vgl.  §.  45  Note  11  S.  153;  auch  s.  Kraut,  Grdr.
§  12  S.  58—60.
IV.  Die  Sonderrechte  für  engere  Rechtsgebiete,  vornehmlich ¬
  den  Bergbau-Betrieb*),  und  für  kleinere  Personenkreise, ¬
  wie  Dorf-Ordnungen*  2),  Hofrechte3)  (darunter  besonders -
  Burchardi  episcopi  leges  et  statuta  familiae  beati  Petri,
wormser  Immunitätsstatut,  von  1024)  4),  Dienstmannenrechte*),
sowie  Juden-Satzungen,  in  welchen  letzteren  wieder  vier
Familien:  die  österreichische  (1238,  1244,  1277),  die  böhmischmährische -
  (1254,  1268,  1300),  die  thüringische  (1265,  1368)  und
die  schlesische  (1295,  1299)  ausgeschieden  werden  können.6)
’)  Sammlungen  des  bayer.  Bergrechts  von  J.  G.  Lori  (1764),  der  Berg-
            
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