Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover.
1860. XXXV. Jahrgang. N. 19.
Abhandlungen und Rechtsfälle.
I. Erläuterungen zur revidirten Straf-Proce߬Ordnung -
vom 5. April 1859.
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§. 173.
22. Verzogertes Erscheinen des Vertheidigers
in der Sitzung.
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Erscheint der Vertheidiger des Beschuldigten nicht rechtzeitig in
der Sitzung, oder entfernt er sich unzeitig aus derselben, so kann das
Gericht, unbeschadet einer daneben auszusprechenden Disciplinarstrafe,
nach dem Antrage des Beschuldigten entweder die Sache vertagen,
oder einen anderen Vertheidiger beiordnen, welcher sich dem ihm gewordenen -
Auftrage sofort zu unterziehen hat, oder auch in Fällen,
in denen der Beschuldigte keines Vertheidigers bedarf (§. 80), die
Verhandlung der Sache ohne einen solchen fortsetzen.
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„ Verspätetes Erscheinen, sowie unzeitiges Entfernen
aus der Sitzung von Seiten des Vertheidigers, kann
das Gericht nicht blos mit einer gegen denselben auszusprechenden -
Disciplinarstrafe ahnden, sondern es hat daneben -
auch noch andere Folgen, das Gericht ist nämlich
ermächtigt, aus solchem Grunde:
a. je nach dem Antrage des Beschuldigten entweder
die Sache zu vertagen, oder ihm einen andern Ver¬105 -
theidiger beizuordnen, welcher sich dem ihm gewor¬111 -
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Vorage
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