Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 35 (1860))

Juristische  Zeitung
für  das  Königreich  Hannover.
1860.  XXXV.  Jahrgang.  N.  19.
Abhandlungen  und  Rechtsfälle.
I.  Erläuterungen  zur  revidirten  Straf-Proce߬Ordnung -
  vom  5.  April  1859.
exchilidüdegen
5
n  an  tuo    (Fortsetzung.)
end  ii  ne
d
§.  173.
22.  Verzogertes  Erscheinen  des  Vertheidigers
in  der  Sitzung.
nommonsphiriu
Erscheint  der  Vertheidiger  des  Beschuldigten  nicht  rechtzeitig  in
der  Sitzung,  oder  entfernt  er  sich  unzeitig  aus  derselben,  so  kann  das
Gericht,  unbeschadet  einer  daneben  auszusprechenden  Disciplinarstrafe,
nach  dem  Antrage  des  Beschuldigten  entweder  die  Sache  vertagen,
oder  einen  anderen  Vertheidiger  beiordnen,  welcher  sich  dem  ihm  gewordenen -
  Auftrage  sofort  zu  unterziehen  hat,  oder  auch  in  Fällen,
in  denen  der  Beschuldigte  keines  Vertheidigers  bedarf  (§.  80),  die
Verhandlung  der  Sache  ohne  einen  solchen  fortsetzen.
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14  0
„  Verspätetes  Erscheinen,  sowie  unzeitiges  Entfernen
aus  der  Sitzung  von  Seiten  des  Vertheidigers,  kann
das  Gericht  nicht  blos  mit  einer  gegen  denselben  auszusprechenden -
  Disciplinarstrafe  ahnden,  sondern  es  hat  daneben -
  auch  noch  andere  Folgen,  das  Gericht  ist  nämlich
ermächtigt,  aus  solchem  Grunde:
a.  je  nach  dem  Antrage  des  Beschuldigten  entweder
die  Sache  zu  vertagen,  oder  ihm  einen  andern  Ver¬105 -

theidiger  beizuordnen,  welcher  sich  dem  ihm  gewor¬111 -

1860
19
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
Fopdische  Rechtsgeschichte  reuser  unubeit  or
            
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