mit gedrängter Angabe der Entfcheidungsgründe. 509
nicht aber der, welcher kaufe nnd das Gekaufte außerhalb ver-
zehre. Zum Betrieb einer Wirthfchaft fei aber auch ein Local
erforderlich, in welchem die Gäste äßen und tränken und das den
Zweck habe, Gäste aufzunehmen, daher man denn aus dem Ge-
nüsse von Bictualien und Getränken bei dem Verkäufer in ein-
zelnen Fällen nicht auf eine Wirthfchaft werde schließen können,
z. B. wenn der Käufer in dem Laden deS Metzgers Wurst ver-
zehre, oder in dem Specereiladen das erkaufte Glas Branntwein
alsbald trinke. Zudem seien Beschränkungen der natürlichen Frei-
heit möglichst strict17) zu interpretiren. (Auch nach der Parti-
kulargesetzgebung sei die Frage zu verneinen).
Vergl. Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deut-
schen Privatrechts §. 475 b. Eichhorn, Einleitung in
das deutsche Privatrecht §. 185. Hagemann, Hand-
buch des Landwirthschaftsrechts. Hannover 1807, §. 215.
S. 387—389.
Schon in einem bestätigenden Erkenntnisse vom 29. März
1835 in Sachen des Beigeordneten Philipp Ort zu Lützelwie-
belsbach gegen Löwenwirth Horn daselbst, Beeinträchtigung des
Wirthschaftsprivilegs betreffend, hatte sich das OAG. dahin aus-
gesprochen, daß ein an einem Ort bestehendes ausschließliches
Wirthschaftsprivileg Andern das Recht nicht abschneide, Brannte
wein über die Straße zu verkaufen.
In Sachen der Rentkammer des Grafen von Solms-
Rödelheim zu Assenheim, Klägerin, Producentin, Appellantin
und Oberappellantin, gegen den Wirth PH. Wegerth zu Rödel-
heim, Beklagten rc., Wirthschaftsgerechtigkeit betreffend, ging das
Oberappellationsgericht bei Erlassung seines Unheils vom 10. Mai
1837 davon aus: Die Worte des Jnterlocuts: „ausschließliche
Wirthschaftsgerechtigkeit" erschienen nicht als gleichbedeutend mit:
17) Gerber, System des deutschen Privatrechts. Dritte Auflage.
Jena 1852. §. 67. Note 12.