25.14.
In dem Verkaufe von Getränken im Kleinen und im Verzapfen derselben über die Straße liegt noch keine Beeinträchtigung eines ausschließlichen Wirthschaftsprivilegs
508 Bemerkenswkrthe Entscheidungen oberer Gerichte
Uebertragung der Erbschaft des als Erbe eingesetzten Descendenten
(tr3N8mi88io tKeoslo8i3Ng) stets voraus, daß jener den Testator
überlebt habe, somit die Erbschaft ihm angefallen gewesen sei.
Die Meinung einiger Rechtslehrer, daß die Descendenten des
Jnstituirten diesem als gesetzlich substituirt betrachtet werden müs-
sen, ist daher dem wahren Sinne jener Gesetzesstelle nicht ent-
sprechend.
Uebereinstimmend ist die Praris deS OAG. in Cassel nach
dem Zeugnisse von Strippelmann, Sammlung rc. Bd. VI.
S. 588. (s. auch Seufserts Archiv. Bd. V. Nr. 33. S. 40).
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26.
In dem Verkaufe von Getränken im Kleinen und im
Verzapfen derselben über die Straße liegt noch keine
Beeinträchtigung eines ausschließlichen Wirthschafts-
privilegs.
In Sachen der fürstlichen Rentkammer zu Braunfels, Klä-
gerin, Appellatin und Oberappellantin, gegen Johann Erb zu
Birklar, Beklagten, Appellaten und Oberappellaten, Beeinträch-
tigung der fürstlichen Wirthschaftsgerechtigkeit betreffend, entschied
das Oberappellationsgericht in Darmstadt durch Erkenntniß vom
1. November 1845 die Frage:
ob in dem Verkauf von Getränken im Kleinen und im
Verzapfen von solchen über die Straße eine Beeinträch-
tigung eines ausschließlichen Wirthschaftsprivilegs ent-
halten sei?
verneinend. Denn unter Wirthschasts- oder Wirthshausge-
rechtigkeit verstehe man — so äußerte sich das Gutachten des
Referenten — das Ausschenken von Getränken für zahlende Gäste
(Bezug auf Runde, Danz, Mittermeier), ein Gast sei aber der,
welcher unter oder ohne Bezahlung etwas bei dem Wirth genieße,