12.6.
Die Form der Schenkungen auf den Todesfall
158 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
le§e squilla, und am wenigsten könnten Ansprüche auf Schmer-
zengeld dann, wenn fie sich nicht auf gewöhnliche Realinjurien,
sondern auf der Criminaljustiz verfallene schwerere Mißhande-
lung und bedeutende Körperverletzung gründeten, für solche gel-
ten, welche mit der ästimatorischen Klage zu verfolgen seien.
(Entschieden im Jahr 1849 in S. I. Raab gegen Mobs
in Niebermörlen).
6.
Die Form der Schenkungen auf den Todesfall betr.
In einer an das OAG. zu Darmstadt gelangten Rechts-
sache war in den unteren Instanzen die Ansicht entwickelt worden,
daß eine die Summe von 500 solidi nicht übersteigende Schen-
kung auf den Todesfall zu ihrer Gültigkeit einer besonderen Form
nicht bedürfe. Die c. 4. C. 8, 57 (de mort. causa donat.),
welche als die Hauptstelle zu der desfallsigen Controverse vorzugs-
weise Beranlaßung gegeben habe, müße — so wurde deducirt —
im Zusammenhang mit älteren, die Schenkungen im Allgemeinen
betreffenden Bestimmungen aufgefaßt und es müsse auf diese Weise
historisch ihr wahrer Sinn und ihre rechte Bedeutung ermittelt
werden. Erwäge man nun, daß ursprünglich weder eine Schen-
kung unter Lebenden, noch eine solche auf den Todesfall der ge-
richtlichen Insinuation bedurft habe, später aber eine solche allge-
mein , ohne Rücksicht auf die Größe des Betrags, vorgeschrieben,
durch Justinian endlich in c. 34. C. 8, 54. (de donat.) die
Insinuation nur bei Schenkungen von mehr als 300 (später 500)
solidi für nothwendig erklärt worden sei; so müsse man, wenn
Justinian in der c. 4. cit., welche nach jener c. 34. eit. erlassen
worden, bei mortis causa donationes statt der Insinuation, die
Zuziehung von 5 Zeugen in den Willen des Schenkers gestellt
habe, annehmen, daß die Adhibition von Zeugen/eben weil sie
die Insinuation der Schenkung vertreten solle, da unterbleiben
könne, wo eine Jnstnuatian nicht vorgeschrieben sei, also wo die
Schenkung sich nicht über 300 (500) solidi belaufe. Es werde