Volltext : Löher, Franz von: ¬Das System des preußischen Landrechts in deutschrechtlicher und philosophischer Begründung

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auf  dem  Lande  wohnen  und  in  gewissen  Verbindungen  unter  einander ¬
  stehen  (von  dem  Adel,  dem  Bauernstand,  den  Dorfgemeinden); ¬
  12.  von  den  persönlichen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der
zu  der  Kirche  gehörigen  Personen;  13.  des  Soldatenstandes;
14.  der  Universitäten,  Collegien  und  moralischen  Personen.  (Der
Großkanzler  wollte  statt  der  letzten  fünf  Abschnitte  folgende:  von
dem  Adel,  dem  Bürgerstand  in  Städten,  denen,  welche  ohne
Bürgerrecht  in  Städten  wohnen  und  nicht  zum  Adel  gehören,  dem
Bauernstand,  dem  bürgerlich=geistlichen  Stand,  dem  Soldatenstand. ¬
  Später  hob  er  noch  die  Militairpersonen  und  die  Civilbedienten ¬
  besonders  hervor.  Es  ist  ersichtlich,  wie  man  bei  der
ersten  Planlage  Gewicht  darauf  legte,  die  Einwohner  des  Staats
mit  ihren  persönlichen  Rechten  gruppenartig,  als  Gesammtheiten
im  Staate  aufzufassen).  15.  von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten ¬
  des  Fiskus  gegen  die  verschiedenen  Stände  des  Staats  und
derselben  Rechten  und  Verbindlichkeiten  gegen  den  Fiskus.  (Der
Großkanzler  wollte  später  aus  diesem  Abschnitte  einen  besondern
zweiten  Theil  machen,  welcher  dem  ersten  „Vom  Rechte  der  Personen" ¬
  unter  der  Ueberschrift  „Pflichten  des  Staats  gegen  die
Bürger“  folgen  und  das  Schutzrecht  des  Staats  vermöge  der
Cwvilgerichtsbarkeit,  das  Vormundschaftsrecht,  das  Gesetzgebungs(Ordnungs=) =
  Recht,  und  das  Criminalrecht  enthalten  sollte).
II.  Buch.  Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  in
Rücksicht  der  Sachen.  Hier  von  Eigenthum,  Besitz,  Dienstbarkeiten, ¬
  Pfändern,  Lehen,  Verjährungen.  (Der  Großkanzler
ließ  seinen  dritten  Theil  „vom  Rechte  der  Sachen"  Folgendes
umfassen:  1.  vom  Besitz=  und  Eigentbumsrechte,  A.  vom  gemeinen
Eigenthum:  1,  in  Ansehung  der  bürgerlichen  Sachen,  a.  der  beweglichen, ¬
  b.  der  unbeweglichen;  2,  in  Ansehung  der  Rechte,
welche  keinen  bürgerlichen  Besitz  verstatten.  B.  Von  dem  irregulären ¬
  Eigenthum:  1,  von  den  Lehngütern;  2,  von  Fideicommißgütern; ¬
  3,  von  Erbzinsgütern.  II.  Von  den  Rechten  auf  fremdes
Eigenthum.  —  Diese  Anordnung  ist  bereits  im  Wesentlichen  dieselbe, ¬
  welche  dem  eigentlichen  Sachenrecht  des  Landrechts  zum
            
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