Von Traeger.
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ohne weiteres ein, wenn man sich einen Fall denkt, wo mehrere
Täter, denen gleiches Verschulden zur Last fällt, verurteilt werden
sollen. Käme Freiheitsstrafe in Betracht, so würde jeder von
ihnen beispielsweise 14 Tage Gefängnis erhalten. Nun sie aber
zur Geldstrafe verurteilt werden sollen, ist die Verschiedenheit
ihrer Vermögenslage in Betracht zu ziehen. Den ersten trifft
vielleicht eine Geldstrafe von 50 M., für den zweiten, der das
doppelte Einkommen hat, würde vielleicht eine Geldstrafe von
150 M., für den dritten gar, der ohne Familie ist und über
große Einnahmen verfügt, eine solche von 1000 M. am Platze
sein. Wenn man für eine derartige Bemessung der Geldstrafe
nicht ein bloß instinktives, gänzlich unkontrollierbares Gefühl
des Richters von Fall zu Fall entscheiden lassen will, so müssen
dem Richter bestimmte Richtlinien gegeben werden, nach denen
er zu verfahren hat. Diese Arbeit muß unbedingt der Gesetz-
geber leisten.
Die Begründung des V.E. beschäftigt sich nun auch mit
dieser Frage; sie unterzieht einige der Versuche, das schwierige
Problem zu lösen, einer Kritik, hält jedoch keinen für annehmbar.
Freilich findet sich die Begründung etivas leicht mit den Vor-
schlägen ab, vor allem hat sie nicht alle beachtet und gerade
die bedeutsamsten Vorschläge übersehen.
Ohne weiteres ist der Begründung bartit zuzustimmen,
daß der Vorschlag, die Geldstrafe nach Vermögensquoten zu
bemessen, abzulehnen ist, schon aus den: einfachen Grunde,
weil die meisten Menschen Vermögen, das für die Einziehung
in Betracht kommen könnte, gar nicht besitzen, überdies das Ver-
mögen einer Person durchweg nicht ihre wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit darstellt, gibt es doch sehr viele Personen, die beträcht-
als durch Aufstellung eines derartigen allgemein gehaltenen Straf-
zumessungsgrundes", nämlich „bei Bemessung der Geldstrafe neben
den anderen Strafzumessungsgründen auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Schuldigen Rücksicht zu nehmen." Sehr richtig be-
merkt Schmölder, Preuß. Jahrb. LXIJ, 191, daß wohl die soziale
Stellung, nicht aber die ökonomischen Verhältnisse Straferhöhungs-
und Strafminderungsumstände seien.