Inhaltsverzeichnis : Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (Bd. 18 (1869))

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Literarische Anzeigen.
wo das ursprünglich französische Recht durch Einwirkung deutscher
Eigenthümlichkeiten zu einem neuen Specificum' umgewandelt worden
sei, nun fast 70 Jahre hindurch glänzend bewährt habe, man zu
einem Mischwesen von Mündlichkeit und Schriftlichkeit, in welcher
letzteren er die Ursache der Rechtsverdrehung und Rechtsverschleppung
findet, zurückgegriffen habe. Der Entwurf habe zwar im Principe
das mündliche Verfahren anerkannt, es jedoch tatsächlich unmöglich
gemacht, an seine Stelle ein schriftliches Verfahren gesetzt, welches den
Proceß verlängere, den freien Proceßbetrieb durch die Partei schmälere,
die mündliche Verhandlung daraus beschränke, sich nur mit Ver-
tagungsgesuchen und mündlicher Feststellung der Schrift zu befassen,
und den Zweck des Collegialgcrichts durch Auflösung in Einzelrichter
völlig vereitle. Der Versuch aber, die Schrift mit der Mündlichkeit
in einer Weise zu verbinden, daß beide zugleich ihren Zweck erreichen,
'stellt sich dem Verfasser als ein vergebliches Streben nach einem un-
erreichbaren Ideale dar. .
Einen weiteren Mangel des Entwurfs erblickt die angezeigte
Schrift in der Beschränkung der Klageänderung und überhaupt in der
Beseitigung der Verhandlungsmarime, welche freilich als Consequenz
der Einführung von Schrift und Acten bezeichnet wird. In der Be-
folgung dieses Principes sieht der Verfasser den Keim unausbleiblicher
Proceßverschleppung und neuer Klagen, welche vermieden würden, wenn
das Parteirecht, in jeder Lage des Processes noch neue Einreden, neue
selbständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel vorzubringen, anstatt
der Einführung der Eventualmarime zur Geltung gebracht worden wäre.
Ueberhaupt erscheint dem Verfasser durch den Entwurf nicht nur eine
ehrenvolle Stellung der Anwälte in Frage gestellt, sondern namentlich
auch das Recht des freien Proceßbetriebs in vielen Beziehungen geschmä-
lert, wodurch nach seiner Ansicht der Entwurf einen einseitigen Anstrich,
eine starke Prägung des richterlichen Bureaukratismus erhalten hat.
Schließlich bringt die Schrift nach mehreren Ausstellungen im
Einzelnen noch verschiedene Abänderungen und Zusätze in Vorschlag,
welche zum Theil beachtenswerth sein dürsten.
Dem Werke der Neugestaltung und Einigung des Deutschen
Proceßrechtes kann eine Schrift, wie die vorliegende, nur förderlich und
heilsam sein; möchten nur recht viele competente Stimmen sich bei
Zeiten vernehmen lassen, um durch Warnen und Rathen dem auch
von uns gewünschten Zustandekommen des großen Werkes in einer des
Deutschen Namens würdigen Weise nützlich zu werden! A.
III.
^rolilvio giurickioo di Filippo Serafini (früher Bistro Ellero).
Volume III. Bologna, tipi Fava e Garagnani 1869.
Von vorstehender Zeitschrift, deren Redaction bei Beginn des
Dritten Bandes der Professor der Pandekten an der Universität

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