Inhaltsverzeichnis : Crome, Carl: ¬Die partiarischen Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Reichsrecht

§  58.  Dividende.  —  Bestimmung,  Fälligkeit,  Kontrole.  395
nöthig  ist.  Die  in  letzterer  Hinsicht  zur  Sicherung  des
Geschäftsinhabers  gegenüber  dem  Angestellten  angegebenen
Maßnahmen  sind  auch  gegenüber ¬
  einem  kapitalistischen
Gläubiger  anwendbar.  Auch  wenn  der  letztere  das  Geld
zu  einem  nicht  kaufmännischen  Betriebe  herlieh,  wird  seine
Dividendenforderung  in  analoger  Weise  zu  behandeln  und
die  Kontrole  durchzuführen  sein.
            
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