§ 58. Dividende. — Bestimmung, Fälligkeit, Kontrole. 395
nöthig ist. Die in letzterer Hinsicht zur Sicherung des
Geschäftsinhabers gegenüber dem Angestellten angegebenen
Maßnahmen sind auch gegenüber ¬
einem kapitalistischen
Gläubiger anwendbar. Auch wenn der letztere das Geld
zu einem nicht kaufmännischen Betriebe herlieh, wird seine
Dividendenforderung in analoger Weise zu behandeln und
die Kontrole durchzuführen sein.