Volltext : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

Adel.
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Landgerichte  keine  Handlung  vorgenommen  worden  war,
wodurch  dasselbe  über  eine  Verändernng  in  der  Gewehre
jenes  Herrn  in  Kenntniß  gesetzt,  diese  vielmehr,  trotz  der
geschehenen  Uebertragüng  auf  den  Vasallen,  ganz  dieselbe
geblieben  war,  so  konnte  der  Erbe  des  Lehnsherrn  auch
das  Gericht  mit  der  Forderung  angehen,  daß  es  in  ihm
die  Gewehre  seines  Vorfahren  ganz  in  dem  nämlichen
Umfange  anerkennen  solle,  in  welchem  allein  diese  Gewehre ¬
  dem  Gerichte  bekannt  war.  Sobald  daher  der  Vasall ¬
  sich  weigerte,  das  ihm  Lehnsweise  gegebene  Grundstück ¬
  dem  Erben  zu  räumen,  so  machte  er  sich  einer  Verletzung ¬
  der  Gewehre  desselben  schuldig,  auf  welche  dann
eine  „Entwehrung  mit  Recht"  (§.  59  S.  410)  erfolgen
konnte.  So  lange  indeß  jener  Lehnsherr  noch  lebte,  welcher ¬
  selbst  die  Uebertragung  vorgenommen  hatte,  so  blieben ¬
  allerdings  dem  Vasallen  Rechte  an  dem  Grundstücke
seines  Lehnsherrn:  der  Einzige  aber,  welcher  dem  Vasallen ¬
  einen  Schutz  in  Beziehung  auf  dieses  Verhältniß  angedeihen ¬
  lassen  konnte,  war  der  Lehnsherr  selbst,  gegen
welchen  der  einzelne  Vasall  sich  höchstens  auf  das  Zeugniß ¬
  seiner  Mitvasallen,  die  bei  der  Uebertragung  zugegen
gewesen  waren,  berufen  konnte.  Da  nun  diese  Versammlung ¬
  der  Vasallen  eines  und  desselben  Herrn  gar  bald
den  Character  eines  besonderen  Gerichtes  annahm,  so
konnte  also  auch  das  Verhältniß  des  Vasallen  zu  dem
Grundstücke  einen  gerichtlichen  Schutz  erlangen  und  darum ¬
  um  so  eher,  dem  herkömmlichen  Sprachgebrauche
gemäß,  der  Inbegriff  der  den  Vasallen  an  dem  Grundstücke ¬
  zustehenden  Rechte,  mit  dem  Ausdrucke  Lehnsgewehre ¬
  zur  Unterscheidung  von  andern  Verhältnissen  bezeichnet ¬
  werden.  Diese  Unterscheidung  war  aber  wirklich
            
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