Inhaltsverzeichnis : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

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Dreyzehrer  Rechtsfall.
4)  Wer  eines  andern  Fehler  üͤbersieht,  der  muß
solchen,  bey  der  Regreßnahme  an  seinen  Mann,
selbst  büßen.
1.
§.
Titius  in  London  hatte  an  einen  Kaufmann  in
Deutschland,  Sempron,  eine  Forderung  von  2200
Rthlr,  verhandelte  solche  an  Mevius  und  zog  auf
dessen  Ordre  einen  Wechselbrief  auf  den  Sempron.
Mevius  indossirte  solchen  an  den  A.,  dieser  an  B.,
dieser  an  C.,  dieser  an  D.  und  dieser  endlich  an  E.  Die
Acceptation  hatte  Sempron  auf  dem  Primnawechsel
richtig  vollzogen.  Als  aber  der  Verfalltag  eingetreten
und  E.  den  Wechsel  erheben  wollte:  so  offerirte  Sempron =
  ihm  1200  Rthlr  baar,  und  wegen  den  übrigen.
1000  Rthlr.  eine  Anweisung  an  den  Cajus,  welcher
eine  viertel  Stunde  vom  Zahlort  wohnte.  E  nahm
dieses  Anerbieten  nicht  an,  und  ließ  den  Wechsel  protestiren, ¬
  und  drey  Tage  drauf  fallirte  Sempron.
§.  2.
Nun  präsentirte  E.  den  Wechsel  mit  Protest  seinem
Giranten  D.  und  empfieng  beydes  das  Wechselgeld,
Protest  und  Kosten.  D.  wendete  sich  an  C.,  welcher
aber  den  Protest  genau  einsah,  und  wie  er  darinnen
fand,  daß  der  Wechsel  aus  dem  Grunde  protestirt
worden  war,  weil  der  Acceptant  1200  Rthlr.  baar
zahlen,  die  anderen  1000  Rthlr.  aber  auf  den  Cajus
assigniren  wollen,  und  daß  dieses  beydes  dem  E.  nicht
angestanden  habe:  so  war  er  mit  der  Befriedigung  des
D.  nicht  so  schnell,  als  dieser  mit  der  Zahlung  des
Wechsels  nebst  Kosten  an  E.  gewiesen  war,  und  versagte =
  ihm  die  Regreßnahme  ganzlich.  D.  stellte  also
die  Regreßklage  an  und  forderte  die  ihm  bezahle  Valuta
nebst  Zinsen,  Protest  und  andern  Kosten  zurück.
D
            
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