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Dreyzehrer Rechtsfall.
4) Wer eines andern Fehler üͤbersieht, der muß
solchen, bey der Regreßnahme an seinen Mann,
selbst büßen.
1.
§.
Titius in London hatte an einen Kaufmann in
Deutschland, Sempron, eine Forderung von 2200
Rthlr, verhandelte solche an Mevius und zog auf
dessen Ordre einen Wechselbrief auf den Sempron.
Mevius indossirte solchen an den A., dieser an B.,
dieser an C., dieser an D. und dieser endlich an E. Die
Acceptation hatte Sempron auf dem Primnawechsel
richtig vollzogen. Als aber der Verfalltag eingetreten
und E. den Wechsel erheben wollte: so offerirte Sempron =
ihm 1200 Rthlr baar, und wegen den übrigen.
1000 Rthlr. eine Anweisung an den Cajus, welcher
eine viertel Stunde vom Zahlort wohnte. E nahm
dieses Anerbieten nicht an, und ließ den Wechsel protestiren, ¬
und drey Tage drauf fallirte Sempron.
§. 2.
Nun präsentirte E. den Wechsel mit Protest seinem
Giranten D. und empfieng beydes das Wechselgeld,
Protest und Kosten. D. wendete sich an C., welcher
aber den Protest genau einsah, und wie er darinnen
fand, daß der Wechsel aus dem Grunde protestirt
worden war, weil der Acceptant 1200 Rthlr. baar
zahlen, die anderen 1000 Rthlr. aber auf den Cajus
assigniren wollen, und daß dieses beydes dem E. nicht
angestanden habe: so war er mit der Befriedigung des
D. nicht so schnell, als dieser mit der Zahlung des
Wechsels nebst Kosten an E. gewiesen war, und versagte =
ihm die Regreßnahme ganzlich. D. stellte also
die Regreßklage an und forderte die ihm bezahle Valuta
nebst Zinsen, Protest und andern Kosten zurück.
D