Objekt : Georgii, Eberhard Friedrich von: Ueber die Revision des Civilrechts und Abfassung eines allgemeinen deutschen Gesetzbuchs

52
Vertheilung  auch  im  jure  incolatus  seine  Grenze  finden.
Denn  es  sollte  doch  nur  so  lange  neu  getheilt  werden,  bis
das  übrig  bleibt,  was  ein  jeder  zur  Erhaltung  seiner  Familie ¬
  nöthig  hat.  Sollte  nach  der  von  neuen  Ankömmlingen ¬
  postulirten  neuen  Vertheilung  nicht  so  viel  für  jeden ¬
  der  schon  angesiedelten  übrig  bleiben;  so  müsste  der
Uebervölkerung  durch  Auswandern  geholfen  werden.
Diese  Lehre  von  der  ursprünglichen  Erwerbung  enthält ¬
  mithin  zwey  Hauptsätze:  1)  daß  sie  stets  nur  auf
Vertrag  begründet  werden  könne,  und  2)  daß  jede  Vertheilung =
  des  ganzen  Erdbodens,  so  wie  jeden  einzelnen
Theils  desselben  nach  gleichen  Portionen  vorzunehmen  sey;
so,  daß  jeder  Prätendent  von  dem  ganzen  zu  vertheilenden =
  Gegenstand  eine  arithmetisch  gleiche  Portion  erhalten
müsste.  Der  erste  dieser  Sätze  ist  schon  von  mehreren
ältern  Naturrechtslehrern  behauptet  worden,  der  zweyte
aber  ist,  wie  der  Herr  Versasser  selbst  sagt,  ganz  neu.
Das  Römische  Recht  ist  indessen  von  dieser  neuen  Lehre
sehr  abweichend.  Nach  diesem  ist  die  Okkupation,  d.  i.
die  Besitzergreifung,  welche  in  der  Absicht,  Eigenthum  zu
erwerben,  geschieht,  die  rechtliche  Art,  eine  herrenlose
Sache  sich  eigen  zu  machen,  und  diese  leiteten  die  Römer
aus  dem  jus  gentium,  in  so  fern  es  Vernunftrecht  ist,
30)  Sobald  daher  nach  Römischem  Recht  die  Erher. ¬

—
Anmerk.  30)  S.  die  oben  in  der  Note  19.  aus  der  1.  1.
D.  de  adquirendo  rerum  dominio  angeführte  Stelle.  Ferner  l.  3.
ebendas.  „quod  nullius  est;  id  ratione  nalurali  occupanti  concedi„tur.“ ¬
  l.  7.  §.  3.  ibid.  „Insula,  quae  in  mari  nascitur,  occu„pantis ¬
  sit,  nullius  enim  esse  creditur."
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer