Volltext : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

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Von  der  Trennung  der  Ehe=  |  |
haltes  durch  10  Jahre  unbekannt  geblieben  ist.  Der
Grund  dieser  Vermuthung  liegt  darin,  daß  das  Gewähnliche  zu
vermuthen,  und  es  gewöhnlich  sey,  daß  der  Mensch  das  achtzigste
Jahr  seines  Alters  nicht  überlebe.  Da  jedoch  bisweilen  doch  das
Gegentheil  eintritt,  so  fordert  das  Gesetz  überdieß  noch  den  Umstand, ¬
  daß  der  Ort  seines  Aufenthaltes  wenigstens  durch  10  Jahre
(die  natürlich  von  dem  Zeitpunete  an,  als  seine  Abwesenheit,  ohn
seinen  Aufenthaltsort  zu  wissen,  bekannt  ist,  zu  berechnen  sind  *)
unbekannt  geblieben  sey.  Dadurch  wird  die  Vermuthung  des  Todes ¬
  ungemein  bestärkt,  weil  es  sehr  wahrscheinlich  ist,  daß  der
Abwesende,  wenn  er  noch  am  Leben  wäre,  während  dieses  langen
Zeitraumes  seinen  Angehörigen,  Freunden  oder  Bekannten  von
isten;  eine  Nachricht  gegeben  haͤtte,  oder  daß  diese  sonst
seiner.
auf  eine  andere  Weise  etwas  davon  erfahren  haben  würden.
b)  Ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitraum  von  seiner
Geburt,  wenn  er  durch  30-volle  Jahre  unbekannt
geblieben  ist.  Diese  Vermuthung  stützt  sich  auf  den  hohen  Grvon ¬
  Unwahrscheinlichkeit,  daß  von  dem  Daseyn  und  Aufenthaltsorte ¬
  eines  Menschen  binnen  30  Jahren  keine  Spur  entdeckt  worden ¬
  seyn  sollte,  wenn  er  sich  noch  am  Leben  befände.  Es  kammt
in  diesem  Falle  gar  nicht  darauf  an,  wie  viele  Jahre  bereits  von
seiner  Geburt  an  verstrichen  sind,  er  wird  als  todt  vermuthet,
obgleich  er  um  diese  Zeit  noch  nicht  das  gewöhnliche  höchste  Ziel
des  menschlichen  Lebens  erreicht  haben  sollte.  Die  um  20  Jahre
verlängerte  Zeit  der  Abwesenheit  erzeugt  hier  ungefähr  eine  eben
so  große  Wahrscheinlichkeit  des  Todes,  als  im  ersten  Falle  die  zehnjährige ¬
  Abwesenheit  verbunden  mit  der  gewöhnlichen  höchsten  Lebensdauer. ¬
  Die  30  Jahre  sind  auch  hier  von  der  Zeit  an  zu  berechnen, ¬
  als  er  vermißt  wurde,  oder  sich  abwefend  befindet,  ohne
daß  man  seinen  Aufenthaltsort  weiß  und  von  seiner  Existenz  etwas
gehört  hat.  Hätte  man  also  während  der  30  Jahre  ein  Mahl  seinen -
  Aufenthaltsort  erfahren,  so  könnte  die  Berechnung  der  30
Jahre  erst  von  der  Zeit  an  geschehen,  als  man  die  letzte  Nachricht
von  seinem  Daseyn  erhalten  hat.
1  Hofdecret  vom  28.  December  1791,  Nr.  232  der  Leopoldinischen
J.  G.  S.
            
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