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Von der Trennung der Ehe= | |
haltes durch 10 Jahre unbekannt geblieben ist. Der
Grund dieser Vermuthung liegt darin, daß das Gewähnliche zu
vermuthen, und es gewöhnlich sey, daß der Mensch das achtzigste
Jahr seines Alters nicht überlebe. Da jedoch bisweilen doch das
Gegentheil eintritt, so fordert das Gesetz überdieß noch den Umstand, ¬
daß der Ort seines Aufenthaltes wenigstens durch 10 Jahre
(die natürlich von dem Zeitpunete an, als seine Abwesenheit, ohn
seinen Aufenthaltsort zu wissen, bekannt ist, zu berechnen sind *)
unbekannt geblieben sey. Dadurch wird die Vermuthung des Todes ¬
ungemein bestärkt, weil es sehr wahrscheinlich ist, daß der
Abwesende, wenn er noch am Leben wäre, während dieses langen
Zeitraumes seinen Angehörigen, Freunden oder Bekannten von
isten; eine Nachricht gegeben haͤtte, oder daß diese sonst
seiner.
auf eine andere Weise etwas davon erfahren haben würden.
b) Ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner
Geburt, wenn er durch 30-volle Jahre unbekannt
geblieben ist. Diese Vermuthung stützt sich auf den hohen Grvon ¬
Unwahrscheinlichkeit, daß von dem Daseyn und Aufenthaltsorte ¬
eines Menschen binnen 30 Jahren keine Spur entdeckt worden ¬
seyn sollte, wenn er sich noch am Leben befände. Es kammt
in diesem Falle gar nicht darauf an, wie viele Jahre bereits von
seiner Geburt an verstrichen sind, er wird als todt vermuthet,
obgleich er um diese Zeit noch nicht das gewöhnliche höchste Ziel
des menschlichen Lebens erreicht haben sollte. Die um 20 Jahre
verlängerte Zeit der Abwesenheit erzeugt hier ungefähr eine eben
so große Wahrscheinlichkeit des Todes, als im ersten Falle die zehnjährige ¬
Abwesenheit verbunden mit der gewöhnlichen höchsten Lebensdauer. ¬
Die 30 Jahre sind auch hier von der Zeit an zu berechnen, ¬
als er vermißt wurde, oder sich abwefend befindet, ohne
daß man seinen Aufenthaltsort weiß und von seiner Existenz etwas
gehört hat. Hätte man also während der 30 Jahre ein Mahl seinen -
Aufenthaltsort erfahren, so könnte die Berechnung der 30
Jahre erst von der Zeit an geschehen, als man die letzte Nachricht
von seinem Daseyn erhalten hat.
1 Hofdecret vom 28. December 1791, Nr. 232 der Leopoldinischen
J. G. S.