Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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24. Noveniber 1888 sich mit dem Bette des Angerbaches, d. i.
mit der Substanz unter dem fließenden Wasser und nicht etwa
nur mit der Benutzung des fließenden Wassers (Gesetz vom
23. Februar 1843) befasse, derselbe nicht rechtsverbindlich sei.
Denn weder sollen durch den Art. 7 der einen oder anderen
Partei irgend welche Rechte an dem Angerbache, insbesondere
solche, welche mit dessen Eigenschaft als dem allgemeinen
Gebrauche dienend unvereinbar sind, eingeräumt werden, noch
verpflichtet sich in demselben die eine oder andere Partei zur
Vornahme einer Handlung an oder mit dem Bache. Die
ftagliche Vertragsbestimmung „befaßt" sich vielmehr mit dem
Angerbache nur insofern, als der Beklagte sich mit einer Ver-
legung desselben auf sein Grundstück einverstanden erklärt,
wobei die Frage, ob eine solche Verlegung zulässig sei, offen
gelassen wird. Die Rechtsverbindlichkeit einer solchen Verein-
barung erscheint aber nicht zweifelhaft.

Der Beklagte bestreitet die Verbindlichkeit des Art. 7
auch mit der Begründung, die Parteien seien der Ansicht ge-
wesen, daß im Falle der Verlegung des Baches das alte
Bachbett von selbst Eigenthum der Klägerin werde. Dies sei
aber nicht der Fall und das Abkommen entbehre daher für
die Klägerin des vermögensrechtlichen Interesses.
Auch dieser Einwand kann nicht für begründet erachtet werden.
Im Falle der Verlegung des Angerbaches würde das alte
Bachbett verkehrsfrei (re8 in commercio) und der
Klägerin mithin die Möglichkeit zum Erwerbe desselben gegeben.
Diese Möglichkeit reichte aber hin, um ein vermögensrechtliches
Interesse der Klägerin an dem im Art. 7 getroffenen Ab-
kommen zu begründen. Demgemäß bedarf es nicht der Er-
hebung des von der Klägerin erbotenen Beweises, daß die
Kgl. Regierung durch Ministerialreskript ermächtigt sei, auf
die Geltendmachung des fiskalischen Eigenthumsrechts an der
durch die Verlegung des Baches trocken zu legenden Fläche
des alten Bettes zu Gunsten der Klägerin gegen eine Ent-
schädigung von 60 Mk. zu verzichten, und daß die Klägerin
diese Entschädigung bereits gezahlt hat. U. s. w. (folgen hier
nicht interessirende Erörterungen, u. a. dahin, daß ohne Ge-
nehmigung der Staatsbehörde die Verlegung des Baches nicht

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