Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

5.17. Bach. - Vertrag über Verlegung. - Rechtsverbindlichkeit

i. Abthla-

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Erbvertrag . nicht entgegen, so ist das im Gebiete des
rheinischen Rechts errichtete Testament vom 24. November 1896
gültig.
Es können daher auch die Ausführungen der Kläger, daß
für sie ein jus quaesitum vorliege, nicht als begründet an-
erkannt werden. Ein wohlerworbenes Recht würden sie dann
gehabt haben, wenn die Löhr im Gebiete des gemeinen Rechts
domizilirt geblieben wäre.
Die Beklagte befindet sich demnach mit Recht im Besitze
des Nachlasses der Wittwe Löhr. Die Klage war daher,
ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Einreden und
Ausführungen der Beklagten bedurfte, unter Abänderung des
Urtheils erster Instanz abzuweisen.'
I. Senat. Sitzung vom 23. November 1897.
Rechtsanwälte: Johnen II — am Zehnhoff.

Bach. — Vertrag über Verlegung. — Rechts-
verbindlichkeit.
Ein Vertrag, durch welchen Jemand sich ver-
pflichtet, die Verlegung eines Baches von
einem Nachbargrundstücke auf sein Grundstück
zu dulden, ist rechtsverbindlich.
Rheinisch-Westphälische Kalkwerke — Laubeck.
So erkannt unter Abänderung des Urtheils des Land-
gerichts zu Elberfeld vom 17. November 1897 und zwar, so-
weit es hier interessirt, aus folgenden
Gründen:
Den Ausführungen des Vorderrichters kann nicht bei-
gepflichtet werden. Richtig ist zwar, daß nach dem Rechte des
code civil auch nicht schiff- und flößbare Flüsse zu den
Sachen gehören, welche in Niemandes Eigenthum stehen und
dem allgemeinen Gebrauche dienen (Art. 714 das.) und daß
hierbei nicht zwischen eigentlichen Flüssen (riviferes) und den
kleineren natürlichen Wasserläufen (ruisseaux) zu unterscheiden
ist. Der Vorderrichter geht aber fehl, wenn er hieraus den
Schluß zieht, daß, weil Art. 7 des notariellen Vertrages vom

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