Volltext : Bossert, Gustav: ¬Das Wesen des Servitutenbesitzes nach römischem Recht

lich  soviel  erkennen,  daß  die  Theorie  des  Quasibesitzes  zur  Zeit,
da  jene  Stellen  geschrieben  wurden,  noch  jung  war;  dies  wäre  sie
aber  nicht  gewesen,  wenn  sie  schon  über  die  Einführung  der  Interdikte ¬
  hinaufreichtes
gewisser  Servituten  (geWar ¬
  aber  thatsächlich  die  Ausübung
in  bestimmten  Grenzen
nauer:  des  Inhalts  gewisser  Servituten
schon  lange  geschützt,  ehe  die  Theorie  das  Institut  des  Servitutenbesitzes ¬
  kannte  und  ausbildete,  so  drängt  sich  sofort  die  Frage  auf
Zusammenhang  stehen  mit
ob  jene  Interdikte  überhaupt  in  einem
dem  späteren  Begriff  des  Servitutenbesitzes.  Waren  und  blieben
nicht  die  Interdikte  lediglich  ein  vom  Prätor  für  gewisse  Ausübungshandlungen ¬
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  gewährter
Schutz?  War  nicht  der  Servitutenbesitz  eine  völlig  selbständige
Erfindung  des  römischen  Juristengeistes,  welche  von  diesen  Interdikten ¬
  ganz  unabhängig  war  und  dieselben  ihrerseits  völlig  unberührt ¬
  ließ?  Oder  hat  sich  die  Lehre  vom  Servitutenbesitz  gerade
auf  Grund  der  Interdiktsvoraussetzungen  und  im  Auschluß  an
—
so  zu  sagen  —  der
dieselben  gebildet?  Ist  sie  etwa  gar  nur
bis  dahin  noch  fehlende  dogmatische  Ausdruck  der  Interdiktsvoraussetzungen? ¬
  Oder  ist  wenigstens,  nachdem  der  Begriff  des  Serpitutenbesitzes ¬
  aufgekommen  war,  dieser  in  die  Interdiktsvoraussetzungen ¬
  hineingetragen  und  in  seiner  näheren  Ausbildung  von
—
8)  Daß  die  Theorie  des  Servitutenbesitzes  das  Spätere  ist,  wird  auch
von  niemandem  bezweifelt  werden.  Es  wird  auch  von  Bekker  nicht  geleugnet. ¬
  Bekker  hat  neuestens  in  seinem  „Recht  des  Besitzes  bei  den  Römern
1879“  eine  Hypothese  über  die  Einführung  der  Interdikte  (zunächst  der  Sachbesitzinterdikte) ¬
  aufgestellt,  wonach  dieselben,  an  die  possessio  -  nämlich  die
zur  Klageübernahme  verpflichtende  possessio  —  sich  anschließend  ursprünglich
die  Bedeutung  hatten,  die  Behandlung  der  Frage  uter  possessor¬  aus  dem
Eigenthumsproceß  auszuscheiden  und  einem  Separatverfahren  zu  überweisen,
und  im  Interesse  sowohl  der  Parteien  als  des  Richters  Störungen  bezüglich
des  die  Beklagtenrolle  in  dem  bevorstehenden  Eigenthumsproceß  bedingenden
hältnisses  fernzuhalten  (vgl.  S.  92  ff.).  In  Verfolgung  dieser  seiner
BesitzvHypothese ¬
  und  in  Anwendung  derselben  auf  den  Rechtsbesitz  meint  sodann
Bekker  (S.  170—171),  daß,  wo  man  in  dem  dinglich  Berechtigten,  der  nicht
Eigenthümer  war,  den  möglichen  Sieger  im  Vindikationsproceß  gesehen  habe,
hierin  habe  ein  Moment  liegen  müsse,  „denselben  in  der  Ausübung  seines
Rechts  als  possessor  irgend  einer  Art  anzuerkennen  und  den  Interdiktenschutz
auch  auf  diese  possessio  auszudehnen."  Bekker  setzt  jedoch  dabei  keineswegs
das  Vorherbestehen  des  Begriffs  und  der  Theorie  des  Rechtsbesitzes  voraus.
            
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