lich soviel erkennen, daß die Theorie des Quasibesitzes zur Zeit,
da jene Stellen geschrieben wurden, noch jung war; dies wäre sie
aber nicht gewesen, wenn sie schon über die Einführung der Interdikte ¬
hinaufreichtes
gewisser Servituten (geWar ¬
aber thatsächlich die Ausübung
in bestimmten Grenzen
nauer: des Inhalts gewisser Servituten
schon lange geschützt, ehe die Theorie das Institut des Servitutenbesitzes ¬
kannte und ausbildete, so drängt sich sofort die Frage auf
Zusammenhang stehen mit
ob jene Interdikte überhaupt in einem
dem späteren Begriff des Servitutenbesitzes. Waren und blieben
nicht die Interdikte lediglich ein vom Prätor für gewisse Ausübungshandlungen ¬
unter bestimmten Voraussetzungen gewährter
Schutz? War nicht der Servitutenbesitz eine völlig selbständige
Erfindung des römischen Juristengeistes, welche von diesen Interdikten ¬
ganz unabhängig war und dieselben ihrerseits völlig unberührt ¬
ließ? Oder hat sich die Lehre vom Servitutenbesitz gerade
auf Grund der Interdiktsvoraussetzungen und im Auschluß an
—
so zu sagen — der
dieselben gebildet? Ist sie etwa gar nur
bis dahin noch fehlende dogmatische Ausdruck der Interdiktsvoraussetzungen? ¬
Oder ist wenigstens, nachdem der Begriff des Serpitutenbesitzes ¬
aufgekommen war, dieser in die Interdiktsvoraussetzungen ¬
hineingetragen und in seiner näheren Ausbildung von
—
8) Daß die Theorie des Servitutenbesitzes das Spätere ist, wird auch
von niemandem bezweifelt werden. Es wird auch von Bekker nicht geleugnet. ¬
Bekker hat neuestens in seinem „Recht des Besitzes bei den Römern
1879“ eine Hypothese über die Einführung der Interdikte (zunächst der Sachbesitzinterdikte) ¬
aufgestellt, wonach dieselben, an die possessio - nämlich die
zur Klageübernahme verpflichtende possessio — sich anschließend ursprünglich
die Bedeutung hatten, die Behandlung der Frage uter possessor¬ aus dem
Eigenthumsproceß auszuscheiden und einem Separatverfahren zu überweisen,
und im Interesse sowohl der Parteien als des Richters Störungen bezüglich
des die Beklagtenrolle in dem bevorstehenden Eigenthumsproceß bedingenden
hältnisses fernzuhalten (vgl. S. 92 ff.). In Verfolgung dieser seiner
BesitzvHypothese ¬
und in Anwendung derselben auf den Rechtsbesitz meint sodann
Bekker (S. 170—171), daß, wo man in dem dinglich Berechtigten, der nicht
Eigenthümer war, den möglichen Sieger im Vindikationsproceß gesehen habe,
hierin habe ein Moment liegen müsse, „denselben in der Ausübung seines
Rechts als possessor irgend einer Art anzuerkennen und den Interdiktenschutz
auch auf diese possessio auszudehnen." Bekker setzt jedoch dabei keineswegs
das Vorherbestehen des Begriffs und der Theorie des Rechtsbesitzes voraus.