Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

34

finden kann. Von wesentlicher Bedeutung ist aber die Kabinets-
ordre vom 14. Mai 1825 betr. die Schulzucht, indem hier-
durch die allgemeine Schulpflicht auch für die Rheinprovinz
nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgem. Landrechts
Tit. 2 Th. 12 §§ 43—48 eingeführt wurde. Die allgemeine
Schulpflicht wurde hierdurch, wie Bornhak, Preuß. Staatsrecht,
Bd. 3 S. 674, 675 zutreffend ausführt, im ganzen Staate
zum grundlegenden Prinzipe für das preußische Schulwesen
und sie verpflichtete andererseits den Staat, für die nöthigen
Schulanstalten zu sorgen. Veranstaltungen aber, welche zur
Erfüllung einer allgemeinen Unterthanenpflicht gegen den Staat
dienen, sind nothwendig staatlicher Natur und es wurde daher
indirekt mit der allgemeinen Schulpflicht auch der Grundsatz
des Allgem. Landrechts, Tit. 2 Th. 12 Z 1, daß die Schulen
Veranstaltungen des Staates sind, auch für diejenigen Landes-
theile eingeführt, in welchen das Landrecht keine Geltung hatte
(vergl. auch Bornhak, a. a. O. S. 685). Dementsprechend
wird auch von der Mehrheit der Staatsrechtslehrer der staat-
liche Charakter der Volksschule ausdrücklich anerkannt (vergl.
Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 1
S. 237 und besonders Rönne, Preuß. Staatsrecht, Bd. 2
S. 443 und folg., Bd. 4 S. 679). Der abweichenden Meinung
von v. Schulze-Gävernitz (Preuß. Staatsrecht, Bd. 2 S. 342
und folg.), welcher die Schule in erster Linie für Gemeinde-
sache erklärt, kann daher nicht zugestimmt werden und es ist
dieser Ansicht nur die Bedeutung beizulegen, daß von den einzelnen
Schulanstalten die Gemeinden den nächsten Vortheil haben,
weshalb es auch als gerechtfertigt erscheint, die Gemeinden zu
den Schullasten heranzuziehen. Der Umstand, daß in der
Rheinprovinz die Kosten der Volksschule der politischen Gemeinde
zur Last gelegt worden sind, ist für die Entscheidung der vor-
liegenden Frage ohne Erheblichkeit, da eine Veranstaltung des
Staates ihren staatlichen Charakter nicht dadurch verlieren kann,
daß den Gemeinden aufgegeben wird, die dafür nothwen-
digen Mittel aufzubringen. Ist aber den Volksschulen in der
Rheinprovinz der Charakter von staatlichen Veranstaltungen
bereits auf Grund der Kabinetsordre vom 14. Mai 1825 zu-
gesprochen, so bedarf es zur Begründung dieser Annahme nicht
auch noch der Heranziehung der Preußischen Verfassung und
.es kann dahingestellt bleiben, ob die den staatlichen Charakter

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer