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Staatsrecht.
Zu der nämlichen Schlußfolgerung gelangt man, wenn man
sich auf den entgegengesetzten Standpunkt, nämlich auf den der
absoluten Fürstengewalt stellt, auf den napoleonisch-despotischen
Standpunkt, wenn man davon ausgeht, daß der Monarch in
keiner Weise und nach keiner Richtung in seiner absoluten Macht-
fülle eingeschränkt ist, daß er ferner ein Monarch ist, der nicht
aus Geburts- und Geblütsrechten, nicht von Gottes Gnaden,
nicht ex pacto et providentia majorum den Thron inne habe"
(S. 10). A. berichtet dann über die Meinungen der Autoren
(S. 10—18) und geht zur Untersuchung über den „Inhalt der
Verfassungsurkunden" über (S. 19—37). Er kommt zu dem
Ergebniß, daß die deutschen Verfassungsurkunden entweder aus-
drücklich, oder doch klar erkennbar, wie z. B. die preußische, oder
doch indirect unter Berücksichtigung der zur Zeit ihrer Abfassung
absolut herrschenden Theorie des deutschen Fürstenrechts dem un-
befangenen Beurtheiler zeigen, daß die Thronfolge und Thronfolge-
fähigkeit nicht ohne Zustimmung der Agnaten geregelt werden
können (S. 37). Unten soll dies Ergebniß hinsichtlich Preußens
näher beleuchtet werden. A. behauptet dann, dies Ergebniß stehe
nicht im Widerspruch mit dem modernen Staatsbegriffe. Staat
und Volk seien kein Familiengut des fürstlichen Hauses. Der
Fürst könne über Land und Leute nicht mehr nach Willkür
schalten; eine Theilung von Land und Leuten auf Grund älterer
Erbverbrüderungen widerspreche wie dem Rechtsbewußtsein, so der
objectiven Rechtsentwicklung. Jeder Thronerbe müsse den Staat
mit der Verfassung, wie sie eben bestehe, unbedingt annehmen. —
Dann folgen einige erläuternde Worte. Nun geht es, wie mir
dünkt, unvermittelt weiter. „Noch beruht nach den Eingangs-
worten aller Verfassungen das Monarchenrecht auf der Gottes-
gnade, d. h. auf angeborenem Geblütsrechte" (S. 38). Nach
einigen politischen Erörterungen folgt der Satz: „Die Landtage
in den deutschen Staaten sind nicht Träger oder Repräsentanten
der Souveränität, sie haben nicht unbegrenzte Befugnisse, sondern