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sicht auf die in den verschiedenen Theilen des Reiches geltenden
verschiedenen Hypothekengesetzgebungen im § 757 ausdrücklich an
die Landesgesetzgebung. Aber die Civilprozeßordnung findet trotz-
dem auf die Jmmobilarzwangsvollstreckung Anwendung und die
letztere gehört zu den Materien, welche die Civilprozeßordnung
behandelt.
Dies ergibt zunächst schon die äußere Einteilung der
Civ.-Proz.-Ordn. Im 2. Abschnitt des 8. Buches (Zwangsvoll-
streckung) betrifft der erste Titel die Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen, der zweite hat die Ueberschrift: „Zwangs-
vollstreckung in das u n bewegliche Vermögen. In drei Paragraphen
(755 — 757) trifft sodann die Civilprozeßordnung auch Bestimmun-
gen, die sich auf das Verfahren beziehen und die deshalb auch
allen Landesgesetzen immer Vorgehen, und nur die Regelung der
Einzelheiten des Verfahrens selber überläßt sie den Landesgesetzen.
Diese Verweisung auf die Landesgesetze geschieht ferner nicht in
dem Einführungsgesetz, wo sonst die Materien bestimmt werden,
welche die Civilprozeßordnung nicht berühren will (vergl. die
88 13 — 16 daselbst, insbes. den ß 15 Nr. 4 des Einf.-Ges.); sie
geschieht im Gesetze selbst, nachdem dasselbe soeben (in den
88 755 und 756) selbst einige diese Zwangsvollstreckung betreffende
Gegenstände geregelt hat. Unbestritten finden endlich auch die
allgemeinen Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Zwangs-
vollstreckung (88 644—707) auf die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen Anwendung (vergl. Krech-Fischer, Kom-
ment. zum Zw.-Vollstr.-Ges. S. 29, 30; Wilmowski-Levy, Civ.-
Proz.-Ordn., Ueberschrift vor 8 755; Seuffert ebenda; Entsch.
des Reichsger., Bd. 3 S. 374).
Die Stellung der Civilprozeßordnung zu dem Verfahren
der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist daher
nicht die, daß das letztere von den Materien der Civilprozeß-
ordnung ausgeschlossen wäre; es wird vielmehr von dieser mit
behandelt; die Landesgesetze, auf die die Civilprozeßordnung verweist,
bilden hier nur die Ergänzung, den Ausbau der Civilprozeßordnung
selbst (vergl. Krech-Fischer, Einl. 8 8 S. 29).
Prinzipiell ist demnach auch die Anwendung der Gebühren-
ordnung auf diese Zwangsvollstreckung durch 8 1 der Gebührenordn,
nicht ausgeschlossen. Dies ergibt auch indirekt der Abs 2 des 8 31
der Gebührenordn., welcher die durch 8 1 zugelassene Anwendung
der Gebührenordn, wieder ausschließen soll und der völlig über-
flüssig wäre, wenn von einer Anwendung der Gebührenordn, auf
diese Zwangsvollstreckung schon nach ihrem 8 1 überhaupt keine
Rede sein könnte.