Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

3. Abthlg.

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darüber zu entscheiden haben. Denn der Rechtsanwalt kann in
den Fällen zu d und c seine Gebühren nicht aus dem Erlös bean-
spruchen, sondern nur von seinem Auftraggeber bezw., wenn er
selbst Konkursverwalter oder Nachlaßpfleger ist, aus der Masse.
Es bleibt hiernach nur zu untersuchen, welche Gebühr dem Rechts-
anwalt zusteht, wenn er eine eigentliche Zwangsvollstreckung
in Grundstücke betreibt, also einen Gläubiger vertritt.
Hier bestimmt nun die Gebührenordn, für Rechtsanw.:
§ 23: Drei Zehntheile der in den M 13 — 18 bestimmten
Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft:
.2. die Zwangsvollstreckung.
Z 25: Jede der im § 13 benannten Gebühren kann der
Rechtsanwalt in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theiles des
Streitgegenstandes nur einmal beanspruchen.
§ 29 Abs. 1: Die im § 13 benannten Gebühren umfassen
die gesammte Thätigkeit des Rechtsanwalts von dem Aufträge bis
zur Beendigung der Instanz.
§ 31: In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Voll-
streckungsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten
weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel
zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren
für eine den Landesgesetzen unterliegende Zwangsvollstreckung
bleiben unberührt.
Zuerst fragt es sich nun, ob überhaupt von einer Anwendung
der Gebührenordn, auf die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen die Rede sein kann. Denn diese Gebührenordn,
regelt nach § 1 derselben nur „die Vergütung für die Berufs-
thätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren vor den ordent-
lichen Gerichten, auf welches die Civitprozeßordnung, die Straf-
prozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet".
Durch die Civitprozeßordnung ist aber das Verfahren der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht geordnet,
sondern durch § 757 derselben ausdrücklich der Landesgesetzgebung
überlassen. Das Ausf.-Ges. zur Gebührenordn, für Rechtsanw.
vom 2. Februar 1880 führt auch für diejenigen Angelegenheiten,
auf welche die deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden,
nur eine beschränkte Anzahl von Paragraphen ein, unter denen
sich die oben angeführten 88 23, 25, 29 und 31 nicht befinden.
Gleichwohl ist diese Frage zu bejahen. Die Civilprozeß-
ordnung regelt zwar das Verfahren der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen nicht, sondern verweist es mit Rück-

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