Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

7.1. Die Gebühren der Rechtsanwälte bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken im Gebiete des rheinischen Rechts

Die Gebühren der Rechtsanwälte
bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken
im Gebiete des rheinischen Rechts.
Von Amtsrichter Mannherz zu Elberfeld.

In unserem Rechtsgebiet ist es eine theoretisch noch wenig
erörterte, in der Praxis der Amtsgerichte aber ganz verschieden
beantwortete Frage, welche Gebühren dem Rechtsanwalt zustehen,
welcher für einen Gläubiger die Zwangsversteigerung von Grund-
stücken betreibt. Die einzige Erörterung über diese Frage findet
sich für das Gebiet des rheinischen Rechts bei Cretschmar, rhein.
Civilrecht, 4. Aufl. S. 927 (3. Aufl. S. 822). Er ist der An-
sicht, daß dem Rechtsanwalt dreimal 3/io der im § 13 der
Gebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr zustehen.
Wohl die meisten Gerichte schließen sich dieser Ansicht ohne Weiteres
an. Andere gewähren diese Gebühr nur einmal, noch andere
gewähren einmal oder zweimal 3/io und einmal 6/io der Gebühr
des erwähnten § 13 (vergl. § 39 der Gebührenordn.). Endlich
kommt es sogar vor, daß die im Gebiet des preußischen Landrechts
geltenden Gebühren zugebilligt werden.
Die Frage ist, hauptsächlich wegen der von dem gegen-
wärtigen Verfahren so ganz verschiedenen Grundsätze des früheren
rheinischen Verfahrens der Subhastation, nicht ganz leicht zu ent-
scheiden. Eine Entscheidung durch höhere Gerichte steht aber kaum
zu erwarten, da etwaige Widersprüche gegen die Anweisung bei
der Kaufgelderbelegung nach § 113 Abs. 2 des Zwangsvollstreckungs-
gesetzes im Wege des Prozesses zu erledigen sind und es sich
dabei wohl immer um Objekte von nicht über 300 Mk. handelt.
Die Frage ist aber um deswillen eine sehr praktische, weil bei der
Kaufgelderbelegung im Zwangsvollstreckungsverfahren der Richter

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