2. Abthlg.
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Gründen:
Soweit der Klageanspruch auf ein angebliches Delikt des
Bürgermeisters Leyhausen, nämlich die Unterbringung der Leiche
des mit einer tödtlichen Wunde im Walde gefundenen Mathias
Hohnrath im Hause des Klägers wider den ausgesprochenen
Willen des Letzteren und Art. 1384 des B. G.-B. gegründet
wird, hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg aus zutreffen-
den Gründen für unzulässig erklärt. Daß es sich dabei um
eine polizeiliche Anordnung handelte, kann nicht
zweifelhaft sein, da diese Unterbringung im polizeilichen Interesse
nach verschiedenen Richtungen unumgänglich geboten war. Nach
den ZZ 1 und 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (nebst
§ 131 des Ges. vom 30. Juli 1883 über die allg. Landes-
verwaltung) kann aber in einem solchen Falle ein Ent-
schädigungsanspruch gemäß den allgemeinen gesetzlichenBestimmun-
gen über die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten nur dann
erhoben werden, wenn die polizeiliche Verfügung zuvor im Wege
der Beschwerde als gesetzwidrig oder unzulässig aufgehoben
worden ist. Letzteres ist aber vom Kläger nicht behauptet
worden (vergl. Entscheid, des Reichsger. in Civils., Bd. 18
S. 123 und Bd. 20 S. 295).
Reichsgericht. Sitzung vom 5. April 1898.