Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

6.30. Lagerscheine der Zollbehörden. - Verpfändung. - Wirksamkeit

2. Abthlg.

107

abgeändert worden ist, nach welch' letzterem dem Beklagten das
Recht zusteht, über die Sicherheit seines Kapitals zu wachen,
und alle Engagements, welche über 50000 Mk. hinausgehen
oder länger als ein Jahr dauern, der schriftlichen Genehmigung
des Beklagten bedürfen, Bestimmungen, welche eine gedeihliche
Geschäftsführung durch den persönlich haftenden Gesellschafter
unmöglich machen müssen, wenn er mit dem Kommanditisten
so verfeindet ist, wie es das Berufungsgericht feststellt. Mit
Unrecht macht der Revisionsklägcr dem Berufungsurtheil den
Vorwurf der Gesetzesverletzung deswegen, weil es nicht erwäge,
ob das feindselige Verhältniß durch Schuld des Klägers hcrbei-
geführt worden fei; denn der Kreis der wichtigen Gründe, aus
welchen Art. 125 die sofortige Auflösung der Gesellschaft ge-
stattet, schließt keineswegs solche Thatsachen unbedingt aus, die
durch Schuld des die Auflösung Begehrenden entstanden sind,
wie er auch nicht auf solche beschränkt ist, die auf einem Ver-
schulden des anderen Theils beruhen. Daß aber der Kläger
das feindselige Verhältniß etwa arglistiger Weise genährt habe,
um die Auflösung zu erreichen, erklärt das Berufungsgericht
ausdrücklich für nicht erwiesen.
Reichsgericht. Sitzung vom 22. Februar 1898. -

Lagerscheine der Zollbehörden — Verpfändung.
— Wirksamkeit.
Die Lagerscheine derZollbehörden sind weder
ächte Jnhaberpapiere noch durch Indossament
übertragbare Ordrepapiere. Eine Verpfän-
düng ist daher, wenn die niedergelegte
Waare nicht in den Besitz des Pfandgläubi-
gers übergeht, wirkungslos.
Dieser Besitzübergang vollzieht sich nicht
schon dadurch,daß dieZollbehördegelegent-
lich, z. B. aus Anlaß der Verstem pelung des
Pfandvertrages, Kenntnißvon der Verpfän-
dung erhält, sondern erfordert eine Mit-
bheilung an die Zollbehörde, durch welche
dieser gegenüber der Wille der Kontrahen-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer