6.29.
Handelsgesellschaft. - Feindschaft. - Auflösungsgrund
2. Abthlg.
106
Handelsgesellschaft. — Feindschaft. — Anftösnngs-
grund.
Erbitter te Feindschaft der Gesellschafter un-
tereinander kann einen wichtigen Grund,
die sofortige Auflösung einer Handelsgesell-
schaft zu verlangen, darstellen; es ist hierbei
gleichgültig, ob die Feindschaft durch die
Schuld des dieAuflösung begehrendenGesell-
schafters herbeigeführt worden ist, voraus-
gesetzt, daß dieser nicht das feindselige Ver-
hältn iß arglistiger Weise her vorgerufen oder
genährt hat, um die Auflösung zu erreichen.
Schmidt — Schmidt.
So erkannt unter Zurückweisung der Revision gegen das
Urtheil des Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 1897 und
zwar, soweit es hier interessirt, aus folgenden
Gründen:
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Auflösung der
zwischen den Parteien bestehenden Kommanditgesellschaft Jakob
Bünger Sohn beruht auf Anwendung der Art. 157, 125 des
H.-G.-B., für welche die vom Revisionskläger nicht angefochtene
Feststellung einer zwischen den Parteien bestehenden erbitterten
Feindschaft die Unterlage gibt. Ob dieses feindselige Ver-
hältniß, wie der Berufungsrichter annimmt und der Revisions-
kläger bekämpft, als „ein äußerer Umstand" im Sinne des
Art. 125 Abs. 3 Nr. 1 anzusehen sei, kann dahin gestellt
bleiben, denn jedenfalls darf es als wichtiger Grund zur Auf-
lösung im Sinne der im Abs. 1 des Art. 125 an die Spitze
gestellten Regel angesehen werden, für welche der Abs. 3 nur
eine Reihe besonders charakteristischer Beispiele aufführt, und
zwar durfte es insbesondere auch als wichtiger Grund zur
Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden K o m m a n d i t-
gesellschaft gelten, weil für diese Gesellschaft die gesetzliche Regel
über die Geschäftsführung (Art. 158 des H.-G.-B.) durch die
maßgebenden Verträge, insbesondere § 25 des Vertrages vom
5. November 1886, zu Gunsten des Kommanditisten erheblich