2. Abthlg.
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ist (vgl. Urtheil des Obertrib. bei Oppenhoff, Rechtspr., Bd. 1
S. 128).
Was schließlich die Zuständigkeit zu der Entscheidung
über die Zulässigkeit des Kassationsrekurses und die Form, in
der diese zu ergehen hat, betrifft, so ist davon auszugehen,
daß der Kassationshof ausschließlich zur Entscheidung
hierüber berufen ist: „L'irrsgularite ou meme la tardivetd
du pourvoi en cassation forme par l’accusd ne peuvent
etre appröcies que par la Cour de cassation“ — Urteil des
Kassationshofes bei Gilbert, a. a. O., Anm. 14 zu Art. 573.
Nach § 2 des Ges. über die Vereinigung der beiden obersten
Gerichtshöfe, des Obertribunals und des Rhein. Revisions-
und Kassationshofes, vom 17. März 1852 (G.-S. S. 78) in
Verbindung mit Z 8 Abs. 1 des Ges. vom 9. April 1879
(G.-S. S. 345) ist demgemäß die alleinige Zuständigkeit des
großen Disziplinarsenats des Kammergerichts zur Entscheidung
jener Frage begründet. In Bezug auf die Form dieser
Entscheidung aber kommt in Betracht, daß das französ. Straf-
verfahren, abweichend von dem Verfahren im bürgerlichen
Rechtsstreite, kein dem Verfahren vor der chambre des
requetes des Kassationshofes entsprechendes Vorverfahren
kennt, das mit einem in sog. berathender Sitzung erlaffenen,
die Zulassung oder Verwerfung des Rechtsmittels aussprechen-
den Beschlüsse (arret prealable) abschlösse. Im Gegentheile
bestimmt Art. 426 des code d’instr. crim. ausdrücklich:
„La cour de cassation rejettera la demande ou annulera
l’arröt ou le jugement, sans qu’il soit besoin
d’un arret prdalable d’admission“. Es muß deshalb,
abweichend vom § 389 der deutschen Str.-Proz.-Ordn., durch
Urtheil nach mündlicher Verhandlung über die
Zulässigkeit des Rekurses entschieden werden.
Nach alledem sind beide von dem Angeschnldigtett
eingelegten Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Kammergericht. Großer Disziplinarsenat. Sitzung vom
15. Februar 1898.