Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

2. Abthlg.

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Disziplinarsache gegen den Notar X.
So erkannt unter Verwerfung des von dem Angeschuldig-
ten gegen das Urtheil des Oberlandcsgerichts vom 18. Dezem-
ber 1897 in erster Reihe eingelegten Kassationsrekurses und
der von ihm gegen dieses Urtheil in zweiter Reihe eingelegten
Revision als unzulässig aus folgenden
Gründen:
Der Angeschuldigte, Notar X. zu ist durch Urtheil
der 2. Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Z. vom 23. Ok-
tober 1897 für schuldig erklärt worden, als Beamter die
Pflichten verletzt zu haben, welche ihm sein Amt auferlegt —
Zuwiderhandlung gegen Art. 50 der Notariatsordnnng vom
25. April 1822, §§ 2 und 66 des Ges. vom 21. Juli 1852.
— Es ist deshalb gegen ihn auf eine Erniahnung erkannt
und ist er in die Kosten des Verfahrens verurtheilt worden.
Gegen dieses Urtheil haben sowohl die Kgl. Staatsanwaltschaft wie
der Angeschuldigte Berufung eingelegt. Durch das am 18. De-
zember 1897 in Abwesenheit des Angeschuldigten verkündete
Urtheil des IV. Civilsenats des Kgl. Oberlandesgerichts zu
Köln sind jedoch beide Berufungen zurückgewiesen, die ' durch
die Berufung des Angeschuldigten entstandenen Kosten diesem,
die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursachten
Kosten der Staatskasse auferlegt worden.
Hiergegen hat der Angeschuldigte in einem „I., den 22.
Dezember 1897" datirten, an das Kgl. Oberlandesgericht zu
Köln gerichteten und bei diesem am 23. Dezember 1897 in
Abschrift eingegangenen Schriftsätze das Rechtsmittel des
Kassationsrekurses und, wie es dort wörtlich weiter heißt,
„subsidiär, falls die Bestimmungen der R.-Str.-Proz.-Ordn.
Anwendung finden sollten", das Rechtsmittel der Revision ein-
gelegt. Die Uebergabe des Schriftstückes an das Kgl. Ober-
landesgericht zu Köln ist in der Form der Zustellung erfolgt
und diese ist durch ein gemäß § 177 der Eiv.-Proz.-Ordn.
ausgestelltes Zeugniß des Gerichtsvollziehers N. zu A. vom
22. Dezember 1897 und durch Zustellungsurkunde des Post-
boten Z. zu Köln vom 23. desselben Monats beurkundet.
Nachdem darauf das Urtheil dem Angeschuldigteu am 31. De-
zember 1897 zugestellt worden war, hat er in einem „A., den

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