6.28.
Notar. - Disziplinarverfahren. - Urtheil des Berufungsgerichts. - Revision. - Kassationsrekurs. - Form und Frist der Einlegung. - Zuständigkeit
2. Abthlg.
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Unfallversicherung, 2. Ausl. S. 28) sowie mit der Doktrin
(Woedtke, Unfallversicherungsgesetz S. 89 und folg.; Rosin im
Archiv für öffcntl. Recht, Bd. 3 S. 305 und folg. u. A. m.)
und schließt die Annahme eines Unfalles als eines Plötzlich
eintretenden, zeitlich b e st i m m t e n E r e i g n i s s e s
aus.
Reichsgericht. Sitzung vom 8. Februar 1898.
Notar. — Disziplinarverfahren. — Urtheil des
Berufungsgerichts. — Revision. — Kafsations-
rekurs. — Form und Frist der Einlegung. —
Zuständigkeit.
Die Revision gegen ein in der Berufungs-
instanz gegen einen rheinischen Notar erlas-
senes Disziplinär urtheil ist unzulässig.
Statthaft gegen ein solchesUrtheil ist nur der
Kassationsrekurs.
Der Kassationsrekurs muß in der durch den
code d’instruction criminelle (Art. 417 u.
folg.)vorgeschriebenen Formeingel egt werden
binnen einer F r i st von 10 Tagen, welche von
der Verkündung des Urtheils, und wenn
derAngeschuldigte n i ch t e r s ch i e n e n w a r, v o m
Tage der an ihn erfolgten Zustellung des
Urtheils, und zwar auch für die Staatsan-
waltschaft, zu laufen beginnt. In demFalle
jedoch,daß derGerichtsschreiber sich weigert,
die Reknrseinlegung entgegenz unehmen,
genügt es, wenn der Verurtheilte noch wäh-
rend des Laufes der Frist für die Einlegung
das von seiner Seite Erforderliche gethan
hat und dieses durch irgend eine öffentliche
Urkunde nach weist.
Zur Entscheidung über den Kassationsrekurs
ist der große D i sz ip liu arse n at des Kammer-
gerichts allein zuständig. Die Entscheidung
hat nach mündlicher Verhandlung durch Ur-
theil zu erfolgen.