Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

2. Abthlg.

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keinen Betriebsunfall, sondern eine sogen.
Gewerbekrankheit dar.
Handelsgesellschaft August Krumm, Johann Krumm Sohn
und Gen. — Schulte.
Der Kläger Schulte, welcher im Jahre 1893 als Arbeiter
im Dienste der Handelsgesellschaft August Krumm, Johann
Krumm Sohn zu Remscheid gestanden hat, leidet an Blei-
vergiftung. Er behauptet, dieselbe sei bei ihm durch mangel-
hafte Einrichtung in der Fabrik dieser Firma, worin er be-
schäftigt gewesen sei, hervorgernfen worden. Er habe nämlich
in deren Aufträge versuchsweise an einem Tage Ende Mai
oder Anfangs Juni und sodann zur Ausführung einer größeren
Bestellung während dreier Tage hintereinander Ende Juni
oder Anfangs Juli 1893 Messerklingen durch Eintauchen in
ein kochendes Bleibad gehärtet und zwar in einem Fabrikraume,
in welchem kein Abzngsschacht zum Abführen der aus denr
Bleibade ausströmenden Dünste eingerichtet gewesen sei. Er
habe diese Dünste daher während der Arbeit einathmen müssen
und sei hierdurch derart vergiftet tvorden, daß er vollständig
arbeitsunfähig sei. Die Firma sei ihm hierfür schadensersatz-
pflichtig, weil sie schuldhafterweise unterlassen habe, Vorrich-
tungen zu treffen, welche das Einathmen der giftigen Blei-
dämpfe verhindert hätte». Schulte erhob daher Schadens-
ersatzklage gegen die genannte Handelsgesellschaft und deren
persönlich haftende Gesellschafter. Die Beklagten haben dieser
Klage u. A. die Einrede entgegengesetzt, der Kläger müsse
wegen seiner Erkrankung die Berufsgenossenschaft in Anspruch
nehmen, weil keine sogen. Gewerbekrankheit, sondern ein
Betriebsunfall vorliege. Das Landgericht hat die Beklagten,
deni Klageanträge entsprechend, zur Zahlung von 286 Mark
50 Pfg. nebst Zinsen und einer wöchentlichen Rente von
21 Mark verurtheilt. Die Seitens der Beklagten gegen dieses
Urtheil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch
Urtheil voin 8. Juli 1897 zurückgewiesen. Gegen das letztere
Urtheil haben die Beklagten Revision eingelegt, welche aber
vom Reichsgericht zurückgewiesen tporden ist, und zwar, soweit
es hier interessirt, aus folgenden

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