2. Abthlg.
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des Ehemannes eine peremptorische, die Abweisung
der Klage bewirkende Einrede dar.*)
Diese Einrede kann daher nicht zuerst in der
Revisionsinstanz geltend gemacht werden.
H. — Ehefrau H.
So erkannt unter Zurückweisung der Revision gegen das
Urtheil des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1897, und zwar,
soweit es hier interessirt, aus folgenden
Gründen:
Dem Anträge des Beklagten und Revisionsklägers, die
Klägerin zur Fortsetzung des Prozesses für nicht befugt zu
erklären, weil sie auf die ihr gewordene Aufforderung, nach-
zuweisen, daß sie in dem ihr bestimmten Hause noch wohne,
diesen Beweis nicht erbracht habe, war nicht stattzugeben. Dem
Anträge steht seinem Wortlaute nach schon der Umstand ent-
gegen, daß nicht die Klägerin den Rechtsstreit fortsetzt,
sondern vielmehr der Beklagte, der Revision eingelegt hat,
gegen welche die Klägerin sich nur vertheidigt.
Sodann handelt es sich aber auch, wie der erkennende
Senat in seinem Urtheile vom 13. Februar 1883, Entscheid.,
Bd. 8 S. 311, in eingehender Begründung ausgeführt hat,
beim Art. 269 des B. G.-B. nicht blos um eine prozessuale
Maßregel, sondern wesentlich um eine dem materiellen
Rechte angehörende Strafe der Ehefrau, deren Geltend-
machung sich als eine peremptorische, die Abweisung
der Klage bewirkende Einrede darstellt. Dieselbe könnte in der
Revisionsinstanz nur geltend gemacht werden nach Maßgabe
der Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Revision,
also wenn behauptet würde, daß in dieser Beziehung das
Berufungsgericht das Gesetz verletzt habe (§ 511 der Civ.-
Proz.-Ordn.). Dieses könnte jedoch nur dann in Frage stehen,
wenn die Einrede schon vor dem Oberlandesgericht vorgebracht
worden wäre, da nur in diesem Falle dasselbe in der Lage
gewesen wäre, darüber zu entscheiden. Nun hat aber der
Beklagte sie damals nicht nur nicht vorgebracht, sondern sogar
*) So auch Rhein. Archiv, Bd. 88. 1 S. 123, Bd. 90. 1
S. 121.