2. Abthlg.
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in solchen Fällen der Kläger abgewiesen wird, auch für eine
Verhandlung zur Hauptsache nur fünf Zehntheile erhoben
werden. Ist aber für den Streitwerth des Zwischenstreites
der Werth des Streitgegenstandes der Hauptsache maßgebend,
so muß dieses auch für die Bemessung des Werthes des
Beschwerdegegenstandes der Fall sein, wenn gegen ein in der
Berufungsinstanz erlassenes, die Einrede der mangelnden
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zurückweisendes Zwischen-
urtheil Revision eingelegt ist. Denn der Beklagte ist durch
ein solches Urtheil insofern beschwert, als dasselbe dem
Kläger die Führung des Rechtsstreites ohne Kau-
tionsleistung gestattet, und er sich nun auf die Klage einlassen
muß. Es deckt sich daher der Beschwerdewerth mit dem
Streitwerthe der Hauptsache. Im vorliegenden Falle beträgt
aber der Streitwerth der Hauptsache 9904 Mk. und ist damit
die Revisionssumme gegeben.
Auch der zweite Revisionsangriff, daß der Berufungs-
richter den Z 490 Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. dadurch ver-
letzt habe, daß er die rechtliche Tragweite des Umstandes
unrichtig beurtheilt habe, daß in der zweiten Instanz an die
Stelle des inzwischen verstorbenen Klägers dessen Mttwe und
Erben getreten seien, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen.
Auf die in Rede stehende prozeßhindernde Einrede konnte der
Beklagte wirksam verzichten, er durfte sie daher nach 8 490
Abs. 1 der Civ.-Proz.-Ordn. in der Berufungsinstanz nur
dann geltend machen, wenn er glaubhaft machte, daß er
ohne sein Verschulden außer Stande gewesen
sei, sie in erster Instanz vorzubringen. Hatte der Beklagte
dieses nicht glaubhaft gemacht — und er selbst behauptet eine
solche Glaubhaftmachung nicht — so wirkte der in erster In-
stanz eingetretene Verlust des Rechtes der Geltendmachung
dieser Einrede auch in der Berufungsinstanz fort. Das Gesetz
macht hierbei keinen Unterschied für den Fall, daß während
des Rechtsstreites andere Personen an die Stelle des ursprüng-
lichen Klägers treten. Dieser Wechsel in der Person des
Klägers würde nur dann von Bedeutung sein, wenn der
Kläger an sich für seine Person von der Sicherheitsleistung befreit
gewesen wäre, eine solche Befreiung aber bei seinem Rechtsnachfolger
nicht vorhanden wäre, indem dann die Ausnahme zuireffen
würde, daß der Beklagte ohne sein Verschulden außer Stande