2. Abthlg.
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inehr in der ersten Instanz vor dem Beginne
der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache
vorgebracht werden, und zwar auch dann,
wenn in der Berufungsinstanz an die Stelle
des ursprünglichen Klägers dessen Rechts-
nachfolgergetreten sind, es sei denn, daß
der Er st er e an sich für seine Person von der
Sicherheitsleistung befreit gewesen, eine
s o l ch e B efreiu n g aber bei seinen Rechtsnach-
folgern nicht vorhanden wäre.
Waxweiler — Erben Drieffen.
So erkannt unter Zurückweisung der Revision gegen das
im Rhein. Arch., Bd. 92. 1 S. 231 und folg, mitgetheilte
Zwischenurtheil des Oberlandesgerichts und. zwar, soweit es
hier interessirt, aus folgenden
Gründen:
Was zunächst ihre (der Revision) Zulässigkeit be-
trifft, so kann der Ausführung der Reoisionsbeklagten (Kläger),
daß die Revision deshalb unzulässig sei, weil die zu stellende
Sicherheit den Betrag von 1500 Mk. nicht übersteige, nicht
beigetreten werden. Der Antrag des Beklagten in der Be-
rufungsinstanz, die Berufungskläger (Kläger) für verpflichtet zu
erklären, Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten, stellt nicht
einen selbstständigen Anspruch, sondern vielmehr die vertheidigend
vorgebrachte Einrede der mangelnden Sicherheit für die
Prozeßkosten, § 247 Ziff. 4 der Civ.-Proz.-Ordn., dar, Uber
welche abgesondert verhandelt und entschieden worden ist
(88 248, 490 Abs. 2 der Civ.-Proz.-Ordn.). Diese Einrede
gewährt dem Beklagten die Möglichkeit, die Einlassung auf
die Klage für so lange zu verweigern, bis über sie entschieden
bezw. die von ihm verlangte Sicherheit gestellt ist, sie ist also
ein Bertheidigungsmittel gegen die Klage selbst, woraus folgt,
daß in einem Zwischcnstreit über die Verpflichtung zur Stellung
einer Sicherheit der Streitwerth dem Werthe des Streitgegen-
standes für die Klage entspricht. Demgemäß bestimint auch
der 8 26 des Deutsch. Ger.-Kost.-Ges., daß fünf Zehntheile der
Gebühr (§§ 18 bis 24) erhoben werden, wenn der Akt aus-
schließlich prozeßhindernde Einreden betrifft, und daß, wenn