1. Abthlg.
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Komment, zum Handelsgesetzb., Art. 136, ein Klagerecht der
Gesellschafter gegen den Liquidator auf Zustimmung zu einer
von ihnen vorgeschlagenen Maßregel versagt sei und nur Klage
auf Abberilfnng des Liquidators in einem solchen Falle statt-
findcn könne;
2. die Klage sei aber jedenfalls als Feststellungsklage
unzulässig, da die Kläger auf Leistung hätten klagen müssen,
nämlich auf Verurtheilung des Beklagten zur Erklärung der
Einwilligung in die öffentliche Versteigerung der fraglichen
Immobilien.
Die hiergegen von den Klägern erhobene Beschwerde er-
scheint als begründet:
1. Die vom Vorderrichter angezogene Entscheidung des
Reichsgerichts betrifft einen wesentlich anderen Fall, indem
damals ein Mitliquidator gegen den Anderen Klage erhoben
hatte, um die Entscheidung über eine unter ihnen entstandene
Streitigkeit herbeizuführen; im vorliegenden Falle sind aber
die Kläger nicht Mitliquidatoren und es handelt sich nur um
eine Streitigkeit mit dem Beklagten, welcher ausdrücklich erklärt,
daß sein Mitliquidator Kattwinkel zu der Streitfrage noch
keine Stellung genommen habe. Die Entscheidung des Reichs-
gerichts kann aber überhaupt, wie Staub (Komment, zum
H.-G.-B., Art. 140 §§ 4 und 5) wiederholt hervorhebt, nur
einschränkend ausgelegt werden und somit jedenfalls nicht auf
wesentlich anders geartete Fälle Anwendung finden.
Es steht fest, daß der Beklagte den Anspruch der Kläger
auf Vornahme einer öffentlichen Versteigerung bestreitet, und
der Standpunkt des Elfteren ist jedenfalls nicht von vorne-
herein unberechtigt, da, wenn auch nach Art. 137 Abs. 2 des
H.-G.-B. die öffentliche Versteigerung die Regel bildet, eine
andere Bestiinmnng durch den Gesellschaftsvertrag an sich
möglich ist. Es handelt sich daher wesentlich um einen Streit
der Gesellschafter über die Auslegung des Gesellschaftsvertrages
und ist naturgemäß, daß dieser Streit in einem Prozesse der
Gesellschafter zum AnStrage zu bringen ist. Zu einer Klage
auf Abberufung der Liquidatoren liegt kein Anlaß vor, da
die Kläger ausdrücklich erklären, daß die Liquidatoren an sich
durchaus geeignet sind und daß nach Entscheidung des gegen-
wärtigen Rechtsstreites die weiteren Ausführungshandlnngcn
durch die Liquidatoren vorgenommen werden sollen. Aus dem