Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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sprechende als Antrag st eller im Sinne des
Z 81 des G er. - K o st. - G e s. v o rsch u ß p fl i ch ti g.
Kayser — Has.
So entschieden unter Zuriickweisnng der Beschwerde gegen
den Beschluß des Landgerichts Köln vom 12. Februar 1898
aus folgenden
Gründen:
Auf das Gesuch der Ehefrau Kayser vom 9./10. Juli
1897 hat die 8. Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Köln
durch Beschluß vom 14. Juli 1897 die Eintragung einer
Vornicrknng auf ein den Eheleuten Has gehöriges, im Grnnd-
buche der Stadt Elberfeld eingetragenes, dort gelegenes Grund-
stück des Inhalts angeordnet, daß cs deni eingetragenen
Eigenthümcr Rich. Has oder den Eheleuten Nich. Has unter-
sagt werde, in irgend einer Weise über dieses Grundstück zu ver-
fügen, und das Kgl. Amtsgericht in Elberfeld um Eintragung
dieser Vormerkung ersucht. Gegen diesen Beschluß haben die
Eheleute Has Widerspruch erhoben mit dem Anträge, die
einstweilige Verfügung aufzuheben. Denselben ist darauf eine
Kostenrechnung der Kgl. Gerichiskasse in Köln zngegangen,
gemäß welcher sie einen Gebührenvorschuß von 1510 Mark zu
bezahlen haben. Gegen diese Kostenrechnung hat der Prozeß-
bevollmächtigte derselben unter dem 7./9. Februar 1898 Er-
innerung gemäß § 4 des Ger.-Kost.-Ges. erhoben und zur
Begründung derselben Folgendes ausgeführt: Nicht die Eheleute
Has, sondern die Ehefrau Kayser sei Antragsteller im Sinne
des ß 81 des Ger.-Kost.-Ges. Durch die Erhebung des
Widerspruchs würden die Erstercn nicht Antragsteller, da der
Widerspruch kein Antrag sei. Derjenige, der den Arrest erwirke,
bleibe Kläger und Antragsteller. Wo die Civilprozeßordnung
einer Handlung den Namen „Widerspruch" beilege, sei der
Widersprechende der Gegner des Aggressiven, des Antragstellers,
wofür Beispiele angeführt werden. Das Landgericht hat durch
Beschluß vom 12. Februar 1898 die Erinnerung mit der
Begründung zurückgewiesen, daß die Eheleute Has.als Antrag-
steller in dem Widerspruchsverfahren im Sinne des § 81 des
Ger.-Kost.-Ges. anzusehen und daher mit Recht mit dem seiner
Höhe nach nicht angegriffenen Vorschuß belastet worden seien.

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