Volltext : Lalande, Joseph Jérôme Le Français: Astronomisches Handbuch oder die Sternkunst in einem kurzen Lehrbegriff verfasset

279
ein  Sohn  oder  eine  Tochter  zwar  ohne  Genehmigung  oder
gar  gegen  den  Willen  des  consensberechtigten  Elterntheiles
aber  mit  einer  „unberüchtigten"  Person  verheirathet.
In  diesem  Falle  erwachsen  den  Kindern  Vermögensnachtheile, ¬
  welche  einer  entführten  Tochter  gegenüber
noch  in  verschärfterem  Grade  gelten.  Die  Ehen  entführter ¬
  Töchter  sind  außerdem  stets  nichtig,  auch  wenn
der  Ehemann  unberüchtigt  ist.
5.  Die  Vermögensnachtheile  bestehen  nach  Art.  3
II  I  darin,  daß  der  Vater  dem  Sohne  oder  der  Tochter,
welche  eine  unberüchtigte  Person  ohne  seinen  Consens
heirathet,  den  Brautschatz  verweigern  darf.  Außerdem
kann  er  sie  auf  den  Pflichttheil  setzen,  eine  Befugniß,
die  weil  selbstverständlich,  in  Art.  3  nicht  besonders
hätte  erwähnt  zu  werden  brauchen.  Die  entführte
Tochter  kann  außerdem  nach  dem  Edict  von  1676
vollständig  enterbt  werden  und  hat  das  von  Dormündern ¬
  für  sie  verwaltete  Vermögen  zu  Gunsten  der
nächsten  Verwandten  verwirkt.
6.  Das  Recht,  den  Eheconsens  zu  ertheilen,  steht
neben  dem  leiblichen  Vater  dem  Adoptivvater,  nicht
aber  dem  Stiefvater,  Einkindschaftsvater  oder  demjenigen ¬
  zu,  welcher  ein  Kind,  ohne  es  förmlich  zu
adoptiren,  an  Kindesstatt  angenommen  hat.  Der
Mutter  steht  ebenfalls  nur  die  Adoptivmutter  gleich.
Lüb.  I  S.  516.  §  51  des  Reichsgesetzes.
7.  War  die  Ehefrau  vor  der  Ehe  bereits  geschwängert, ¬
  ohne  daß  der  Ehemann  solches  wußte  oder
nachträglich  z.  B.  durch  eheliche  Gemeinschaft  in  Kenntniß ¬
  jener  Thatsache  verzieh,  so  ist  die  Ehe  auf  Klage  des
Ehemannes  für  ungültig  zu  erklären.  Art.  6  II  II.  Der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer