1. Abthlg.
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läßt, welche den üblichen Zinsfuß derart überschreiten, daß
nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in
auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wegen
Wuchers bestraft. Sodann erklärt das Reichsgesetz vom
24. Mai 1880 bezw. das Reichsgesetz vom 19. Juni 1893
die Verträge für ungültig, welche gegen die Vorschriften des
8 302 a des Str.-G.-B. verstoßen. Hierunter können, wenn
die wucherischen Vermögensvortheile wechselmäßig versprochen
worden sind, nur die den Wechseln zu Grunde liegenden Ver-
träge, welche allezeit zweiseitig sind und einen bestimmten
Schuldgrund enthalten, nicht die durch die Verträge veranlaßten
Wechsel, welche ein einseitiges Summenversprechen ohne An-
gabe des Schuldgrundes enthalten, verstanden werden. Ein in
Ausführung eines wucherischen Vertrages formgerecht aus-
gestellter Wechsel begründet mithin eine gültige und klagbare
Wechselforderung. Es kann jedoch unter der Voraussetzung
des ß 82 der Wechselordn, der Wechselklage die Einrede des
Wuchers entgegengesetzt werden, da nach Art. 3 Abs. 2 des
Reichsges. vom 24. Mai 1880 bezw. des Reichsges. vom
19. Juni 1893 die Rückgabe des Wechsels gefordert, mithin
auch vor Rückgabe des Wechsels der darauf gegründeten Klage
durch Einrede begegnet werden kann (Entsch. des Reichsger.
in Civils., Bd. 8 S. 96). Im vorliegenden Falle ist also
die Einrede des Wuchers als aus der Person des Klägers
entnommen ihm gegenüber nach 8 82 der Wechs.-Ordn.
zulässig.
Daß die Beklagten bei diesem Wechselverkehr sich that-
sächlich (objektiv) in einer Rothlage befanden, ergibt sich eben-
falls aus dem Sachverhalt. Rothlage ist nach den Motiven
des Gesetzes die wirthschaftliche Rothlage, die Lage, welche
den Schuldner nöthigt, die übermäßigen Vortheile für das
Darlehen u. s. w. zu bewilligen. Daß aber ein Wechsel-
schuldner, welcher am Verfalltage das erforderliche Geld nicht
aufzubringen vermag und, wenn er der Klage oder größeren
Nachtheilen entgehen will, ein Abkommen mit dem Gläubiger
suchen muß, sich in einer Rothlage im Sinne des Gesetzes
befindet, daß also die Beklagten, indem sie fortgesetzt vom
Kläger Geld auf Wechsel entliehen und dafür und für