i. Abthlg.
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Gründen:
Was nun die gegenwärtig allein noch in Frage kommen-
den 284 Schwellen anlangt, so handelt es sich dabei um einen
Anspruch auf Schadensersatz. Hier genügt es nicht, daß die
Klägerin beweist, die Beklagte habe die custodia des Art.
348 des H.-G.-B. nicht prästirt, die Klägerin muß vielmehr
auch des ferneren beweisen, daß hierdurch der Schaden ent-
standen ist. Es steht nämlich in keiner Weise fest, in welchem
Zeitpunkte die Schwellen abhanden gekommen sind, insbesondere
nicht, daß sie in derjenigen Zeit in Verlust gerathen sind, in
in welcher der Beklagten die Pflicht zur Aufbewahrung
noch oblag. Die Aufbewahrungspflicht des Käufers ist näm-
lich eine Pflicht zur vorläufigen Aufbewahrung; ist der
Verkäufer von der Sachlage unterrichtet, so ist es seine
Sache, für die beanstandete Waare und deren Aufbewahrung
zu sorgen; versäumt er dieses, dann ist der Käufer seiner Ver-
bindlichkeit entledigt (Entsch. des Reichs-Ober-Handlesg., Bd. 1
S. 206, Bd. 17 S. 171). Daraus folgt dann weiter, daß,
wenn die Waare während der custodia des Käufers zu
Schaden kommt, dieser zu beweisen hat, daß trotz der von ihm
geübten Hut der Schaden ohne seine Schuld entstanden ist,
daß dagegen im anderen Falle den Verkäufer die volle Beweis-
last trifft. Aus der vorgelegten Korrespondenz erhellt nun,
daß, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai,
20. Juni und 22. Juni 1894 die von ihr beanstandeten
Schwellen auf Bahnhof Rauxel und Bahnhof Mengede zur
Verfügung gestellt und in dem erstangeführten Schreiben noch
besonders gebeten hatte, die in Rauxel lagernden Schwellen
baldigst wegschaffen zu lassen, weil der Bahnhofs-
vorsteher keinen Platz habe, die Klägerin erst am 1. August
1894 zunächst um nachträgliche Abnahme der Schwellen zu
einem geringeren Preise ersucht und, als dieses abgelehnt
wurde, erst am 17. August die Beklagte gebeten hat, die in
Rauxel zur Verfügung gestellten Schwellen nach Saarn ab-
gehen, die in Mengede zur Verfügung gestellten Schwellen zur
Abholung bereit halten zu lassen. Hiernach hat die Klägerin
in voller Äenntniß der Sachlage fast 3 Monate hingehen
lassen, bevor sie sich um ihre Waare kümmerte; alsdann muß