Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

5.54. Handelskauf. - Beanstandung. - Aufbewahrung

1. Abthlg.

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kann von einer nothwendigen Streitgenoffenschaft im Sinne
des Z 59 der Civ.-Proz.-Ordn. bezüglich ihrer die Rede sein,
zumal wenn von ihnen, wie Untergebens der Fall ist, nicht
behauptet wird, daß sie an dem gegen die Kläger angeblich
verübten Betrüge theilgenommen haben.
Die Veräußerung einzelner Vermögensstücke nach der durch
die Klage angefochtenen Theilung, sei es von einem damals
noch Mitbetheiligten oder von einem Dritten, ist ohne Einfluß
auf die Erhebung der Klage, jedenfalls muß der Erwerber
nicht deshalb, weil er ein der früheren ungetheilten Gemein-
schaft angehöriges Vermögensstück erworben hat, in den An-
fechtungsprozeß gesetzt werden. Ob und welchen Einfluß die
Auflösung der angefochtenen Theilung auf eine spätere Ver-
äußerung haben wird, ist hier nicht zu entscheiden.
Da es nun im vorliegenden Falle feststeht, daß die
anderen Mitbetheiligten nach der jetzt angefochtenen Theilung
ihren Antheil an die beiden Beklagten abgetreten haben und
diese Abtretung noch zu Recht besteht, so war es zulässig, die
Klage nur gegen die beiden Beklagten zu erheben.
II. Senat. Sitzung vom 10. Februar 1898.
Rechtsanwälte: Gorius — Jonen I.

Handelskauf. — Beanstandung. — Aufbewahrung.
Die durch den Art. 348 des H.-G.-B. demKäufer
auferlegte Pflicht, für die einstweilige Auf-
bewahrung der beanstandeten Waare zu sor-
gen, ist nur eine vorläufige und endet, so-
bald derVerkäufer v o n d erS a ch e unterrich t et
und dadurch in die Lage gebracht ist, seiner-
seits für die Aufbewahrung zu sorgen.
Deutsch-Holländische Ballgesellschaft — Firma Backhaus jr.
So erkannt unter Abänderung des Urtheils der Kammer
für Handelssachen des Landgerichts zu Düsseldorf vom
7. April 1896 und zwar, soweit es hier interessirt, aus
folgenden

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