Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 93 = N.F. Bd. 86 (1898))

1. Abthlg.

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so ist die Theilung in Bezug auf alle M i t b e t h e i l i g t e n
zu beseitigen, die Klage also gegen alle diese anzustrengen.
Dies gibt aber auch den Rahmen ab, innerhalb dessen
zu ermessen ist, ob die Anstellung der Anfechtungsklage gegen
alle, die an dem Auseinandersetzungsvertrage theilgenommen
haben, angestellt werden muß. Das Gleiche gilt für die An-
stellung der Theilungsklage. So hat das Reichsgericht (Entsch.
in Civilsachen, Bd. 22 S. 366 ff.) zutreffend ausgeführt, daß
zwar eine Theilungsklage gegen alle Miterben oder Miteigen-
thümer gerichtet werden müsse, zwischen denen eine nothwendige
Streitgenossenschaft im Sinne des §59 der Civ.-Proz.-Ordn. bestehe,
da nur so mit bindender Wirkung für alle Beteiligten ent-
schieden werden könne, ob eine Theilung vorzunehmen sei und
dementsprechend eine sämmtlichen Theilnehmern gegenüber wirk-
same Theilung zu Stande komme, daß aber, wenn das
Theilungsobjekt in Folge rechtsbeständiger Abtretung eines
Miterben sich nicht mehr im Miteigenthum der sämmtlichen
Miterben befindet, die Klage nur gegen die an der Gemein-
schaft noch theilnehmenden zu richten sei, denn die aus der
Gemeinschaft rechtswirksam ausgeschiedenen Miterben haben
keinen Antheil mehr an der Gemeinschaft, in Folge dessen auch
nicht mehr an einer demnächst bevorstehenden Theilung theil-
zunehmen. Die Theilungsklage braucht demnach auch nur
zwischen denjenigen, die an der Gemeinschaft noch betheiligt
sind, sich abzuwickeln.
In gleicher Weise gestaltet sich die Sache auch bei der
Anfechtungsklage. Sie bezweckt die Wiederherstellung der un-
geteilten Gemeinschaft, diese wird auch gegebenen Falls wieder«
hergestellt zwischen dem Anfechtungskläger und denjenigen, die
noch an der Gemeinschaft betheiligt sind. Diejenigen, die aus
der Gemeinschaft rechtswirksam ausgetreten sind und nichts
mehr mit ihr zu thun haben wollen, können und brauchen
nicht auf diese Weise wieder in die ungetheilte Gemeinschaft
hineingebracht zu werden.
Die Anfechtungsklage bezweckt ferner die Möglichkeit und
Einleitung einer neuen Theilung, an welcher aber nur die
in der wiederhergestellten Gemeinschaft noch Befindlichen theil-
zunehmen haben. Die rechtswirksam Ausgeschiedenen werden
hiervon ebensowenig berührt, wie von einer ersten Theilung.
Sie gehören gar nicht in den Rechtsstreit und noch weniger

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